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b) Zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls

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Eine Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beschränkt, kann auch im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit zulässig sein, wenn mit ihr ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt wird und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 104; Urt. v. 28.2.2013, C-544/11 – Petersen –, Rn. 47). Noch nicht abschließend geklärt ist, ob unter Berufung auf zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls mittelbare Diskriminierungen gerechtfertigt werden können (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren).

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Ein zwingendes Erfordernis des Gemeinwohls im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist insbesondere die Verwirklichung beschäftigungspolitischer Ziele, die etwa zur Verringerung der Arbeitslosigkeit dienen. Der EuGH erkennt den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EuGH, Urt. v. 11.1.2007, C-208/05 – ITC –, Rn. 39). Weiterhin zählt zu den zwingenden Erfordernissen des Gemeinwohls die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 28.2.2013, C-544/11 – Petersen –, Rn. 50). In der Rs. Bosman hat der EuGH aufgrund der sozialen Bedeutung des Fußballs „die Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts zwischen den Vereinen unter Wahrung einer bestimmten Chancengleichheit und der Ungewißheit der Ergebnisse zu gewährleisten sowie die Einstellung und Ausbildung der jungen Spieler zu fördern“ als zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls angesehen (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 106).

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