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V. Rechtfertigung
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Wie bei den anderen Grundfreiheiten (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren) kann eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gerechtfertigt sein. Dafür muss ein Rechtfertigungsgrund vorliegen und die Maßnahme geeignet sowie erforderlich und angemessen sein (EuGH, Urt. v. 13.12.2012, C-379/11 – Caves Krier –, Rn. 48).