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2. Beschränkungsverbot
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Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass über den Wortlaut des Art. 45 Abs. 2 AEUV hinaus auch unterschiedslos auf inländische und ausländische Arbeitnehmer Anwendung findende Regelungen und Maßnahmen eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen, wenn sie geeignet sind, einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten, von den Gewährleistungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 96). Nach der Auffassung des EuGH verfolgt die in Art. 45 AEUV garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit das Ziel, den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union zu erleichtern. Ihr sei daher ein Beschränkungsverbot für sämtliche Maßnahmen zu entnehmen, die ihre Ausübung durch einen Unionsbürger behindern oder weniger attraktiv machen können. Die Beeinträchtigung kann sowohl vom Herkunftsstaat des Arbeitnehmers als auch vom Aufnahmemitgliedstaat ausgehen (EuGH, Urt. v. 28.2.2013, C-544/11 – Petersen –, Rn. 36).
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Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt etwa vor, wenn ein Mitgliedstaat den in seinem Staatsgebiet wohnhaften Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer nur gewährt, wenn sie von einem dort ansässigen Arbeitgeber beschäftigt werden, nicht aber, wenn sie von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt werden (EuGH, Urt. v. 28.2.2013, C-544/11 – Petersen –, Rn. 46). In der Bosman-Entscheidung hat der EuGH zudem in Bezug auf Fußballprofis eine übermäßige Behinderung des grenzüberschreitenden Vereinswechsels in der Forderung von Ablösesummen gesehen, die nach Vertragsende von dem neuen Verein an den alten Verein des Spielers gezahlt werden mussten, selbst wenn diese Ablösesumme auch bei Spielerwechseln zwischen Vereinen aus einem Mitgliedstaat anfiel (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 100; Urt. v. 16.3.2010, C-325/08 – Olympique Lyonnais –, Rn. 35).
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Die Grenzen des Beschränkungsverbotes sind nicht abschließend geklärt. In der Bosman-Entscheidung hat der EuGH unter Bezugnahme auf die zur Warenverkehrsfreiheit ergangene Rechtsprechung in der Rs. Keck jedenfalls solche Maßnahmen als Beschränkungen bezeichnet, die spezifisch den Zugang des Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt behindern (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 102 f.; Urt. v. 24.11.1993, C-267/91 – Keck –, Rn. 17). In der Rs. Graf hat der EuGH weiterhin entschieden, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch eine unterschiedslos wirkende Maßnahme nur bestehe, wenn diese den Zugang der Arbeitnehmer zum Markt beeinflusse (EuGH, Urt. v. 27.1.2000, C-190/98 – Graf –, Rn. 23). Zu ungewiss und zu indirekt wirkende Ereignisse seien insoweit nicht geeignet, den Arbeitnehmer daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Arbeitsverhältnis von sich aus zu beenden, um eine unselbständige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben (EuGH, Urt. v. 27.1.2000, C-190/98 – Graf –, Rn. 24 f.). Ob und ggf. in welchem Umfang in Übertragung der Grundsätze der Keck-Rechtsprechung zur fehlenden Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit durch Verkaufsmodalitäten bloße Berufsausübungsregeln nicht als Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu qualifizieren sind, ist bislang nicht abschließend geklärt.