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2. Verhältnismäßigkeit
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Neben dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für die Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit muss die Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zweckes zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 11.1.2007, C-208/05 – ITC –, Rn. 37; Urt. v. 13.12.2012, C-379/11 – Caves Krier –, Rn. 48).
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In der Rs. Bosman hat der EuGH z.B. die Verpflichtung zur Zahlung einer Transferentschädigung zur Förderung der Chancengleichheit der Vereine als ungeeignet angesehen, da die Regelung nicht verhindere, dass sich die reichsten Vereine die Dienste der besten Spieler sichern könnten (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 107). Dagegen sei die Aussicht auf eine Transferentschädigung zwar grundsätzlich geeignet, Vereine zur Ausbildung junger Spieler zu motivieren. Allerdings fehle es an der Erforderlichkeit, weil nur eine begrenzte Anzahl junger Spieler tatsächlich in der Zukunft Berufsspieler werden würden, so dass die Aussicht auf eine Entschädigung wegen ihres Eventualitäts- und Zufallscharakters letztlich kein ausschlaggebender Faktor für die Vereine sei und zudem andere, ebenso wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zieles zur Verfügung stehen würden, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigten (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-415/93 – Bosman –, Rn. 108 f.).