Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 66
I. Allgemeines
Оглавление75
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gem. Art. 45 ff. AEUV zählt zu den fundamentalen Grundsätzen des Unionsrechts und hat eine bedeutende Funktion für die Verwirklichung des → Binnenmarktes. Sie gewährleistet das Recht für die Arbeitnehmer, sich in allen Mitgliedstaaten der EU um eine Beschäftigung zu bemühen und diese auszuüben. Die Freizügigkeit verfolgt damit das politische Ziel, dass sich Arbeitnehmer in den Mitgliedstaat begeben können, in dem die Nachfrage nach ihren jeweils individuellen Qualifikationen am Größten ist und sie die für sie besten Beschäftigungsaussichten vorfinden. Gleichzeitig können auf diesem Weg Engpässe auf dem Arbeitsmarkt in dem Aufnahmemitgliedstaat beseitigt werden. Obwohl die Arbeitnehmerfreizügigkeit seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften zum Kernbestand der Unionsrechtsordnung zählt, ist sie aufgrund ihrer gesellschaftlichen und sozialen Auswirkungen bis heute Gegenstand lebhafter politischer Diskussionen und stand im Zentrum der Debatte während des Referendums über einen → Austritt (aus der EU) des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
76
Art. 45 AEUV enthält für Arbeitnehmer sowohl ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit als auch bestimmte Freizügigkeitsrechte, insbesondere das Recht zum Aufenthalt am Arbeitsort. In Abgrenzung zum → allgemeinen Diskriminierungsverbot aus Art. 18 UAbs. 1 AEUV und zum → allgemeinen Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit in ihrem Anwendungsbereich lex specialis und geht den allgemeinen Bestimmungen vor (EuGH, Urt. v. 12.3.2014, C-457/12 – Minister voor Immigratie –, Rn. 45).
77
Rechtssystematisch ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Art. 45–48 AEUV gemeinsam mit der → Niederlassungsfreiheit, der → Dienstleistungsfreiheit sowie der → Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit in Titel IV des Dritten Teils des AEU-Vertrages geregelt. Zusammen mit der Niederlassungsfreiheit gewährleistet sie die Freizügigkeit der Personen, wobei die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf die abhängig Beschäftigten und die Niederlassungsfreiheit auf die selbständig Tätigen Anwendung findet.
78
Ergänzt wird die Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die Gewährleistungen der → Grundrechtecharta. Das Freiheitsrecht für Arbeitnehmer gem. Art. 15 Abs. 2 GRCh reicht aufgrund der Vorschrift in Art. 52 Abs. 2 GRCh nicht weiter als die durch Art. 45 AEUV verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH, Urt. v. 4.7.2013, C-233/12 – Gardella –, Rn. 39). Als weitere Arbeitnehmerrechte in der Grundrechtecharta sind v.a. das Recht auf Zugang zu beruflicher Aus- und Weiterbildung gem. Art. 14 GRCh sowie die speziellen Arbeitnehmergrundrechte in den Art. 27 ff. GRCh zu beachten.
A › Arbeitnehmerfreizügigkeit (Michael Rafii) › II. Berechtigte und Verpflichtete