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2. Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen

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Abgesehen davon, dass Unionsbürger und privilegierte Drittstaatsangehörige (s. Rn. 163) keinen gesonderten Aufenthaltstitel benötigen, sind legale Einreise ins und Aufenthalt im Unionsgebiet nur mit gültigem Aufenthaltstitel möglich. Nach § 4 des deutschen AufenthG kommen folgende Aufenthaltstitel in Betracht: Schengen-Visum, nationales Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis sowie EU-Erlaubnis zum Daueraufenthalt. Davon ist die Aufenthaltserlaubnis ein rein nationaler Aufenthaltstitel, der nicht zum Aufenthalt im gesamten Unionsgebiet, sondern nur auf deutschem Staatsgebiet berechtigt; sie soll daher hier nicht weiter behandelt werden.

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