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a) Visa

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Grundsätzlich müssen Drittstaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaates im Besitz eines Visums sein, Art. 1 Abs. 1 Visa-VO. Die Visa-VO regelt im allgemeinen die Visumspflicht sowie Ausnahme- und Befreiungstatbestände für sämtliche Arten von unionsrechtlich determinierten Visa.

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Das Schengen-Visum ist das häufigste auf Unionsebene genutzte Visum. Einzelheiten dazu sind im Visakodex geregelt, auf den § 6 Abs. 2 AufenthG lediglich verweist. Zudem bestimmt für die Einreise mit einem Schengen-Visum Art. 6 Schengener Grenzkodex, dass es in einem Reisepass angebracht wird, der nicht älter als zehn Jahre alt sein darf und nach der geplanten Ausreise noch mindestens drei Monate lang gültig ist. Das Schengen-Visum gilt für eine Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen und berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. Es wird grundsätzlich nicht i.R.d. Einreisevorgangs erteilt (s. aber Ausnahmen dazu in Art. 35 f. Visakodex), sondern muss im Vorfeld bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Diese entscheidet über den Antrag nach Ermessen. Bei dieser Entscheidung müssen jedenfalls Feststellungen getroffen werden über Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks, Finanzierungssicherheit der Lebenshaltungs- und Reisekosten, Bereitschaft der Ausreise nach Ablauf des Visums sowie Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

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Ein weiteres unionsrechtliches Visum ist das Flughafentransitvisum gem. Art. 3 Visakodex. Es berechtigt nicht zur eigentlichen Einreise ins Unionsgebiet, sondern wird für Angehörige bestimmter Staaten (gelistet in Anhang IV zum Visakodex) benötigt, um sich im Transitbereich eines Flughafens im Unionsgebiet aufhalten zu dürfen.

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Das nationale Visum für längerfristige Aufenthalte, § 6 Abs. 3 AufenthG, ist seiner Grundkonzeption nach dagegen nicht unionsrechtlich determiniert. Jedoch wurden Art. 18 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, → Schengener Abkommen) durch VO Nr. 265/2010 dahingehend modifiziert, dass sich das Unionsgebiet nun auch für Inhaber nationaler Visa in eingeschränkter Weise öffnet. Nunmehr gilt der freie Personenverkehr im Unionsgebiet auch für Inhaber nationaler Visa, jedoch nur für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, Art. 20 SDÜ.

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