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3. Implied-powers-Doktrin

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Die aus dem US-amerikanischen Rechtssystem stammende Implied-powers-Doktrin als besonderes teleologisches Argument wird in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU ebenfalls verwendet. Nach ihr sind die Kompetenzvorschriften völkerrechtlicher Verträge derart zu interpretieren, dass die ausdrücklich normierten Kompetenzen auch ungeschriebene Kompetenzen beinhalten können, wenn ohne diese die Wahrnehmung der explizit kodifizierten Kompetenzen nicht möglich wäre. Gerade die Implied-powers-Doktrin ist in besonderem Maße dazu geeignet, die Regelungskompetenz der Union auch für Bereiche anzunehmen, die nicht ausdrücklich geregelt wurden.

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Dieser Grundsatz weist Ähnlichkeiten zu den ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes gegenüber den Ländern in Deutschland auf. So sind auch in der Bundesrepublik nach Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich die Länder zur Gesetzgebung befugt, soweit dem Bund ein Kompetenztitel nicht ausdrücklich durch das Grundgesetz verliehen wird. Gleichwohl wird angenommen, dass dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs, kraft Natur der Sache oder aufgrund einer Annexkompetenz zustehen kann.

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