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2. Das EU-Asylrecht im völker- und menschenrechtlichen Kontext

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Auf internationaler Ebene ist das Asylrecht in der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 („GFK“, in Kraft getreten am 22.41954), ergänzt durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.1.1967 (in Kraft getreten am 4.10.1967), geregelt. Sämtliche Mitgliedstaaten der EU haben die GFK nebst Protokoll ratifiziert; die EU selbst ist jedoch nicht Vertragspartei. Die Bindung auch der EU selbst an die GFK ist jedoch über Art. 78 Abs. 1 S. 2 AEUV sichergestellt, der festlegt, dass die europäische Asylpolitik im Einklang mit der GFK und dem Protokoll stehen muss.

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Verstärkt wird diese Bindung durch das Grundrecht auf Asyl aus Art. 18 GRCh, das „nach Maßgabe“ der GFK gewährleistet wird. Im Wesentlichen wird damit der Grundsatz des „non-refoulement“ auf Primärrechtsebene mit Grundrechtsrang erhoben, also das Verbot einer direkten oder indirekten Ausweisung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat bei drohender Verfolgung. Der genaue Gewährleistungsgehalt von Art. 18 GRCh – insbesondere die Frage, inwieweit hiermit subjektive Rechte vermittelt werden –, ist indes umstritten. Dies gilt umso mehr, als die → Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), an der sich die Grundrechtecharta orientiert (vgl. deren Präambel), kein ausdrückliches Recht auf Asyl kennt.

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