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3. Grenzübertritt und Grenzkontrollen

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Die Einreise in die EU findet über die Außengrenzen statt. Darunter versteht man gem. Art. 2 Nr. 2 Schengener Grenzkodex die Landgrenzen der Mitgliedstaaten einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind. Die Außengrenzen dürfen grundsätzlich nur an den dafür vorgesehenen Grenzübergangsstellen zu deren Öffnungszeiten überschritten werden, Art. 5 Schengener Grenzkodex.

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Für die Einreise ist nicht nur ein gültiger Aufenthaltstitel (s. Rn. 165 ff.) erforderlich, sondern auch – und zwar sowohl für Unionsbürger als auch für Drittstaatsangehörige – das Durchlaufen besonderer Grenzübertrittskontrollen gem. Art. 7 ff. Schengener Grenzkodex. Zuständig für die Grenzkontrollen sind die nationalen Grenzschutzbehörden (also in Deutschland die Bundespolizei, vgl. § 2 BPolG), die innerhalb der EU zu besonderer Zusammenarbeit verpflichtet sind. Unterstützung leistet ggf. die europäische Grenzschutzagentur Frontex (s. Rn. 181).

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Bei der Ein- und Ausreise dürfen sowohl alle Personen als auch deren mitgeführte Sachen und Fortbewegungsmittel kontrolliert werden. Als Mindestkontrolle ist eine Identitätsfeststellung jeder Person vorgeschrieben; überdies ist eine Abfrage im Schengener Informationssystem (→ Schengener Abkommen) und in weiteren Datenbanken möglich. Drittstaatsangehörige sind zwingend eingehender zu überprüfen als Unionsbürger. Zudem sind ihre Reisedokumente bei Ein- und Ausreise systematisch abzustempeln.

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Jüngst wurden darüber hinaus die rechtlichen Grundlagen für das sog. Einreise-/Ausreisesystem („Entry/Exit System“ – „EES“) geschaffen, nämlich in Gestalt der Ende 2017 in Kraft getretenen VO (EU) 2017/2226 („EES-VO“, Abl. 2017, L 327, S. 20). Das EES knüpft an den Schengener Grenzkodex an und dient gem. Art. 1 Abs. 1 EES-VO der „Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der Mitgliedstaaten, an denen das EES eingesetzt wird, überschreiten“ (Buchst. a), der „Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts solcher Drittstaatsangehörigen“ (Buchst. b), der „Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn der zulässige Aufenthalt abgelaufen ist“ (Buchst. c) und der „Erfassung und Speicherung des Zeitpunkts und des Orts der Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, sowie der Behörde des Mitgliedstaats, die die Einreise verweigert hat, und der Gründe dafür“ (Buchst. d).

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Mit dem EES, betrieben von der EU-Agentur (→ Einrichtungen und sonstige Stellen) eu-Lisa (s. Rn. 180), wird eine möglichst umfassende Datenbank (u.a. auch über biometrische Daten, Fingerabdruckdaten und Bewegungsprofile) geschaffen, die einer schnellen und effizienten Anwendung und Durchsetzung der Vorgaben des europäischen Außengrenzkontroll- und Aufenthaltsregimes dienen soll. In seiner praktischen Umsetzung sieht das EES im Wesentlichen vor, dass die zuständige Grenzschutzbehörde bei der erstmaligen Grenzkontrolle eines Drittstaatsangehörigen über diesen ein persönliches Dossier (Art. 16 ff. EES-VO) anlegt, das dem zukünftigen Datenabgleich zur Überprüfung von Einreise- und Aufenthaltsrechten dienen, aber auch zur Erkenntnisgewinnung im Bereich der Gefahrenabwehr herangezogen werden soll.

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Informationen über visumspflichtige Drittstaatsangehörige (s. Rn. 166 ff.) können außerdem über das Visa-Informationssystem (VIS) abgeglichen werden, das ebenfalls von eu-Lisa betrieben wird. Dieses soll gem. Art. 8 EES-VO mit dem EES „interoperabel“ sein. Rechtsgrundlagen des VIS sind VO (EG) Nr. 767/2008 und Beschluss 2008/633/JI des → Rates (Ministerrat). Es dient dem beschleunigten Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf Erteilung eines Visums. Gespeichert sind darin alphanumerische Daten über Antragsteller und über Visa, Fotos, Fingerabdruckdaten und Verknüpfungen zu anderen Anträgen. Der Umgang mit dem VIS wird in Deutschland durch das VIS-Zugangsgesetz (VISZG) geregelt.

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