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c) Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit
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Die Blaue Karte EU richtet sich an Drittstaatsangehörige mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation, die unmittelbar aus einem Drittstaat einreisen oder sich bereits im Unionsgebiet aufhalten. Dieser Aufenthaltstitel beruht auf RL 2009/50/EG, die über § 19a AufenthG in deutsches Recht umgesetzt wurde. Damit soll hochqualifizierten Arbeitnehmern, denen ein Arbeitsverhältnis bereits zugesagt wurde, die Erwerbstätigkeit im Unionsgebiet ermöglicht werden.
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Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte basieren auf RL 2014/66/EU über Einreisebedingungen von Drittstaatsangehörigen bei unternehmensinternen Transfers, die über die §§ 19b–19d AufenthG in deutsches Recht umgesetzt wurde. In den Genuss dieser Aufenthaltstitel können Drittstaatsangehörige und deren Familienmitglieder gelangen, die als Führungskraft oder Spezialist bei einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat beschäftigt sind und in einer innerhalb eines Mitgliedstaates gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens tätig sein sollen.
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Die EU-Erlaubnis zum Daueraufenthalt geht zurück auf RL 2003/109/EG. Sie ist einer deutschen Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, berechtigt also nicht nur zum unbefristeten Aufenthalt, sondern auch zur Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen ihrer Erteilung ergeben sich aus § 9a AufenthG. Insbesondere muss sich ein Antragsteller bereits rechtmäßig im Unionsgebiet aufhalten.