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b) Ausnahmen und Befreiungen von der Visumspflicht

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Von der Visumspflicht sind die Angehörigen inzwischen zahlreicher Staaten gem. Art. 1 Abs. 2 Visa-VO befreit; ihnen ist ein Aufenthalt im Unionsgebiet von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gestattet. Die entsprechend privilegierten Staaten sind in Anhang II zur Visa-VO aufgelistet. Unabhängig davon ist zur Einreise ein Reisepass erforderlich, der innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt wurde und nach der geplanten Ausreise noch mindestens drei Monate lang gültig ist, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Schengener Grenzkodex.

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