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2. Entscheidungskompetenz
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Der Gerichtshof der EU steht bei der Auslegung des EU-Rechts vor dem zusätzlichen Problem, dass er das Unionsrecht nur in der Weise interpretieren darf, wie die Mitgliedstaaten ihre gesetzgeberischen Kompetenzen ausdrücklich auf die Union übertragen haben. Andernfalls würde er mit einer zu weit gehenden Auslegung ggf. die mitgliedstaatlichen Regelungskompetenzen verletzen. Dabei kann die Grenzziehung zwischen den Kompetenzbereichen der EU und denen der Mitgliedstaaten durchaus schwierig sein, da mehrdeutige Rechtsnormen u.U. gerade keine klare Trennschärfe erlauben. Insoweit musste und muss sich der Gerichtshof der EU teilweise mit Rechtsnormen auseinandersetzen, die entweder unwissentlich mehrdeutig geblieben sind oder aber ganz bewusst offen formuliert wurden, da auf politischer Ebene kein Konsens bezüglich eines konkreten Wortlautes erzielt werden konnte. So wurde die Interpretation vieler Rechtsnormen anscheinend absichtlich der juristischen Bewertung durch den Gerichtshof der EU überlassen.
A › Auslegung des EU-Rechts (Nico S. Schmidt) › II. Auslegungsmethodik des Gerichtshofs der EU