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1. Allgemeines; Rechtsquellen

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Unter Asylrecht wird hier die Summe der Rechtsnormen verstanden, welche die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige oder staatenlose Personen wegen Verfolgung oder der Gefahr sonstiger schwerwiegender Schäden betreffen. Das Asylrecht kann als spezielle Form des Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen verstanden werden und steht daher in einem gewissen Zusammenhang mit den aufenthaltsrechtlichen Regelungen des AEUV.

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Das europäische Asylrecht steht unter dem Dach des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), Art. 78 Abs. 2 AEUV. Die einzelnen Ziele dieses Systems werden dort näher aufgelistet, nämlich: unionseinheitlicher Asylstatus (Buchst. a), unionseinheitlicher subsidiärer Schutz (Buchst. b), unionseinheitlicher vorübergehender Schutz (Buchst. c), einheitliche Kriterien und Verfahrensregelungen im Hinblick auf diese drei Schutzstufen (Buchst. d-f) sowie Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Steuerung des Personenzustroms (Buchst. g). Das GEAS ist im Juni 2013 aktiviert worden und verfolgt das Ziel, die Asylsysteme in den Mitgliedstaaten möglichst anzugleichen, um einheitliche Regelungen für Schutzsuchende treffen zu können. Das dafür erforderliche Sekundärrecht wird auf Grundlage des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen (→ Rechtsetzungsverfahren). Darauf fußt auch nicht zuletzt die Dublin-III-VO – VO (EU) Nr. 604/2013. Doch auch zahlreiches weiteres Sekundärrecht wie etwa die Asylqualifikations-RL 2011/95/EU, die Asylverfahrens-RL 2013/32/EU und die Aufnahme-RL 2013/33/EU sowie die Eurodac-VO – VO (EU) Nr. 603/2013 für den Abgleich von Fingerabdruckdaten – ist dem GEAS zuzuordnen.

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Diese Richtlinien wurden in Deutschland im Wesentlichen über Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG) umgesetzt. Doch auch das AufenthG weist asylrechtliche Einschläge auf; so erwirbt ein Asylberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder 2 i.V.m. § 7 AufenthG. Damit wird jedoch keine Freizügigkeit im gesamten Unionsgebiet gewährt (s. Rn. 163).

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