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4. Das unionsrechtlich determinierte Asylverfahren
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Das Asylverfahren wurde für die meisten Mitgliedstaaten (d.h. mit Ausnahmen in Bezug auf Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich) harmonisiert, so dass nun vergleichbare Abläufe und Standards zur Bestimmung der Eigenschaft als Flüchtling bzw. subsidiär schutzberechtigte Person gelten. Die dafür maßgeblichen Rechtsquellen sind u.a. die Asylverfahrens-RL, die Aufnahme-RL, die Dublin-III-VO sowie die Eurodac-VO.
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Zu Beginn eines jeden Asylverfahrens ist gegenwärtig (Stand: Juli 2018) die Dublin-III-VO entscheidend, die auch für Irland und das Vereinigte Königreich, dagegen nicht für Dänemark gilt (vgl. in der VO die Erwägungsgründe Nr. 41 und 42). Nach ihr wird der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat bestimmt. Dabei gilt die in Art. 8 ff. Dublin-III-VO normierte Rangfolge von Kriterien. Abgesehen von Privilegien für unbegleitete Minderjährige und sonstige Familienangehörige kann von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, den der Asylsuchende mit Einreise in das Unionsgebiet als ersten betreten hat. Aus diesem Grund wird die Dublin-III-VO häufig als ungerecht empfunden, da gerade die Mitgliedstaaten an den südöstlichen Außengrenzen der Union übermäßig von Asylverfahren betroffen sind. Lässt sich nach diesen Kriterien die Zuständigkeit nicht feststellen, gilt der Staat als zuständig, in dem der erste Asylantrag gestellt wurde, Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Unabhängig davon besteht gem. Art. 17 Dublin-III-VO ein Selbsteintrittsrecht, mit dem sich ein Mitgliedstaat in einem Verfahren für zuständig erklären kann. Hiervon hat insbesondere Deutschland häufig – u.a. ab dem Jahr 2015 zu Gunsten syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge – Gebrauch gemacht.
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Verfahrenseinleitend wirkt stets der durch die asylsuchende Person eingereichte Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag), Art. 20 Dublin-III-VO. Die den Antrag entgegennehmende Stelle hat dann nach einem persönlichen Gespräch zu ermitteln, welche Stelle für die Bearbeitung des Antrags tatsächlich zuständig ist, Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei soll sie nach Maßgabe der Eurodac-VO auch Fingerabdruckdaten abgleichen. Hält sie sich selbst für unzuständig, ersucht sie den für zuständig gehaltenen Mitgliedstaat dazu, das Verfahren zu betreiben, Art. 21 Dublin-III-VO. Hierauf hat der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Monaten zu reagieren, Art. 22 Dublin-III-VO.
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Wenn der für das Asylverfahren zuständige Staat feststeht, richten sich die weiteren Verfahrensregeln nach dessen nationalem Recht, das jedoch durch die Asylverfahrens-RL und die Aufnahme-RL in wesentlichen Teilen vorbestimmt ist. Beide Richtlinien gelten nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich. Dabei bestimmt die Asylverfahrens-RL gemeinsame Regeln für das Verfahren selbst, z.B. was die einzelnen Prüfungsschritte von Asylanträgen, die Verwaltungsverfahrensschritte oder Rechtsschutzmöglichkeiten betrifft. Auch das Konzept des sicheren Herkunftsstaates ist in die Asylverfahrens-RL eingeflossen (Art. 36 f.). Dagegen regelt die Aufnahme-RL den Status und die Lebensbedingungen des Asylsuchenden während des laufenden Verfahrens, etwa in Bezug auf Dokumente, Bewegungsfreiheit, Beschäftigungsmöglichkeiten, Bildungsangebote und medizinische Versorgung.