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2. Tarifliche Belastung laufender Gewinne
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Erhebliche Unterschiede zwischen Körperschaft- und Einkommensteuer bestehen zudem bei der tariflichen Belastung. Gewinne eines Einzelunternehmers und Gewinne aus der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf eine natürliche Person entfallen, unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Je größer das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher fällt der Einkommensteuersatz aus. Der Spitzensteuersatz, der als Grenzsteuersatz für Entscheidungen über zusätzliche Investitionen entscheidend ist, liegt ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 € bei 45 %, § 32a EStG.[8] Die Körperschaftsteuer beträgt hingegen – unabhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens – 15 %, § 23 Abs. 1 KStG. Es besteht damit einer Tarifspreizung von 30 %-Punkten bzw. von 31,65 %-Punkten (47,475 % zu 15,825 %), wenn man den Solidaritätszuschlag einbezieht.[9]
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Diese Differenz wird durch die Gewerbesteuer verringert. Unterstellt man einen (typischen) Gewerbesteuerhebesatz von 400 %,[10] unterliegen die Gewinne einer Körperschaft einer Ertragsteuerbelastung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in Höhe von 29 % bzw. 29,825 % inklusive Solidaritätszuschlag. Da sich die tarifliche Einkommensteuer nach § 35 EStG um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags ermäßigt, beträgt die Grenzsteuerbelastung natürlicher Personen auch unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer 45 % bzw. 46,705 % inklusive Solidaritätszuschlag.[11] Es verbleibt ein Tarifgefälle von 16 % bzw. 16,88 %-Punkten.
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Zusätzlich und auf Antrag findet auf die Gewinne eines Einkommensteuerpflichtigen der Sondertarif des § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne Anwendung; der Steuersatz beträgt dann im günstigsten Fall[12] 28,25 % bzw. ca. 29,804 % inklusive Solidaritätszuschlag, sodass der nominelle Tarifunterscheid auf 0,021 %-Punkte zusammenschmilzt. Zusammen mit der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG ergibt sich eine tarifliche Belastung von 29,034 % inklusive Solidaritätszuschlag und damit sogar eine niedrigere Steuerbelastung für Personenunternehmen im Vergleich zu Körperschaften.
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Zusätzlich muss die Ebene der Anteilseigner betrachtet werden. Gewinnausschüttungen einer Körperschaft unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschafter.[13] Die Höhe der Besteuerung hängt davon ab, ob der Gesellschafter einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist und ob der einkommensteuerpflichtige Gesellschafter seine Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen hält. Wenn der Anteilseigner eine natürliche Person ist und die Beteiligung im Betriebsvermögen hält, dann sind Ausschüttungen zu 40 % steuerfrei, § 3 Nr. 40 lit. d EStG; sie unterliegen dem regulären Einkommensteuertarif (sog. Teileinkünfteverfahren).[14] Hält er die Beteiligung im Privatvermögen, sind Ausschüttungen zwar in voller Höhe steuerpflichtig; sie unterliegen jedoch einem gesonderten Steuersatz von lediglich 25 %, § 32d Abs. 1 EStG (sog. Abgeltungssteuer).[15] Unterliegt der Anteilseigner der Körperschaftsteuer, sind Ausschüttungen zu 95 % steuerfrei, § 8b Abs. 1 und 5 KStG;[16] Gewinnausschüttungen dieser Körperschaft an ihre Anteilseigner sind wiederum nach den gleichen Regelungen zu besteuern.
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Die Besteuerung der Gewinne eines Einzelunternehmers bzw. der Gewinne aus der Tätigkeit einer Personengesellschaft ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Gewinne entnommen oder thesauriert werden. Zu einer Besteuerung von Entnahmen kommt es nur bei Anwendung des § 34a EStG; der Steuertarif beträgt in diesem sog. Nachversteuerungsfall 25 % bzw. 26,375 % inklusive Solidaritätszuschlag.[17]
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Im Überblick ergibt sich folgende Steuerbelastung im Vergleich[18]:
Körperschaft (insb. Kapitalgesellschaft), auch bei Beteiligung an Personengesellschaft | Natürliche Person als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft | |||
---|---|---|---|---|
Anteilseigner hält Beteiligung im Betriebsvermögen | Anteilseigner hält Beteiligung im Privatvermögen | Anwendung von § 34a EStG | Keine Anwendung von § 34a EStG | |
Gewinn | 100 | 100 | 100 | 100 |
Steuerbelastung des Gewinns | 29,825 | 29,825 | 29,034 | 46,705 |
Ausschüttungs- bzw. entnahmefähiger Gewinn | 70,175 | 70,175 | 70,966 | 53,295 |
Steuerbelastung der Vollausschüttung bzw. vollständiger Entnahme | 19,989 | 18,509 | 18,717 | 0 |
Gewinn nach Steuern | 50,186 | 51,666 | 52,249 | 53,295 |
Gesamtsteuerbelastung | 49,814 | 48,334 | 47,751 | 46,705 |