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2. Ökonomie und Rechtspolitik

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Das Gebot rechtsformneutraler Besteuerung (bzw. damit einhergehend: finanzierungsneutraler Besteuerung) ist auch eine Ausprägung des ökonomischen Grundsatzes der Neutralität der Besteuerung.[38] Hintergrund dieses Neutralitätspostulats ist der Gedanke, dass wirtschaftliche Entscheidungen nicht durch die steuerliche Behandlung (des Ergebnisses) der Wirtschaftstätigkeit beeinflusst werden sollen. Der einzelne Bürger soll betriebswirtschaftliche Entscheidungen allein nach wirtschaftlichen (nicht-steuerlichen) Kriterien treffen; hieraus folgt volkswirtschaftlich idealiter eine effiziente Ressourcenallokation.[39] Das zweite ökonomische Argument für eine rechtsformneutrale Besteuerung ist der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Er gebietet, das wirtschaftliche Ergebnis der miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen steuerlich gleich zu belasten.[40]

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Die ökonomischen Anforderungen an die Unternehmensbesteuerung sind somit – jedenfalls wenn man sie als unbedingte Gebote versteht, die keine Ausnahme zulassen – größer bzw. strenger als die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das deutsche Recht der Unternehmensbesteuerung wird diesen Idealvorstellungen nicht gerecht.

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Auf der Grundlage dieser Neutralitätspostulate wurden zahlreiche rechtspolitische Debatten über das System der Unternehmensbesteuerung geführt. Der Gesetzgeber hat dies rezipiert und die „weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität“ als eines der Ziele der Unternehmensteuerreform 2008 formuliert.[41] Das Unternehmensteuerreformgesetz, mit dem der Körperschaftsteuertarif von 25 % auf 15 % abgesenkt wurde, führte deshalb die Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen in § 34a EStG ein.[42] Die grundsätzliche Architektur der Unternehmensbesteuerung blieb trotz der ehrgeizigen gesetzgeberischen Zielsetzung unberührt, sodass die Reformappelle nicht verstummt sind – vielmehr nehmen ihre Häufigkeit und Vehemenz in den letzten Jahren wieder zu.[43]

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