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3. Aktuelle Reformüberlegungen
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Unter dem Eindruck jüngster Steuersatzsenkungen zahlreicher europäischer Staaten[58] und der US-Steuerreform im Jahr 2018[59] sind unternehmensteuerliche Reformvorschläge jüngst wieder auf der politischen Tagesordnung gelandet.[60]
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So wird unter Rückgriff auf legislative Vorarbeiten,[61] erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, Personengesellschaften eine Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz eingeräumt. Ein solches Optionsrecht kann ein taugliches Mittel sein, um größere Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung zu erreichen. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung müssen jedoch zahlreiche Aspekte bedacht werden. Zu nennen sind hier nur die Fragen, ob und wie lange die Personenunternehmen an die Ausübung ihres Optionsrechts gebunden sind, ob die Option eines Personenunternehmens einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraussetzt, wie der Übergang vom Transparenz- zum Trennungsprinzip steuerlich gewürdigt wird, wie das Sonderbetriebsvermögen behandelt wird und wie die Personenunternehmen erbschaftsteuerlich eingeordnet werden (Einzelheiten siehe Rn. 911 ff.).[62]
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Ein weiterer – minimalinvasiver – Vorschlag geht dahin, die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG zu verändern. Diskutiert werden insbesondere die Absenkung des Steuersatzes für thesaurierte Gewinne auf 20 % und die Anpassung der Nachbelastung von Entnahmen an den persönlichen Einkommensteuersatz in Verbindung mit dem Teileinkünfteverfahren.[63] Diese Änderungsvorschläge haben den Charme, dass sie einfach umzusetzen sind. Gleichwohl bestehen in der Praxis[64] erhebliche Vorbehalte gegen die Thesaurierungsbegünstigung,[65] sodass zweifelhaft ist, ob Unternehmer von einem reformierten § 34a EStG vermehrt Gebrauch machen werden.