Читать книгу Arbeitsstrafrecht - Björn Gercke - Страница 12
Оглавление1. Kapitel Grundlagen › A. Begriff des Arbeitsstrafrechts
A. Begriff des Arbeitsstrafrechts
4
1933 hielt Geisseler prägnant wie folgt fest: „Arbeitsstrafrecht ist zunächst nichts als ein leeres Wort.“[1] 2009 stellte de Vriess die wohl nicht nur rhetorisch gemeinte Frage, ob es überhaupt etwas gebe, „was es rechtfertigt, dass es ein Arbeitsstrafrecht gibt, was der Gesetzgeber so als Titel nicht kennt“.[2] Keine Frage: Das Arbeitsstrafrecht kann bislang – wohl auch aufgrund seiner Bandbreite – nicht mit einer wissenschaftlich anerkannten abschließenden Begriffsbestimmung aufwarten. Gleichwohl wird seit den 1920er Jahren versucht die bloße Begriffshülse mit Inhalten zu füllen, wobei die Motivation durchaus unterschiedlich ist.[3]