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1. Kapitel GrundlagenA. Begriff des Arbeitsstrafrechts › I. Die unterschiedlichen Ansätze zur Begriffsbestimmung

I. Die unterschiedlichen Ansätze zur Begriffsbestimmung

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In der Weimarer Republik, in der das Arbeitsstrafrecht bereits als fester Bestandteil des Nebenstrafrechts galt,[1] wurde das Arbeitsstrafrecht de facto als Arbeits- bzw. Arbeiterschutzrecht verstanden;[2] materielles Arbeitsstrafrecht umfasst nach Alsberg danach „alle diejenigen Deliktstatbestände, die dem Schutz des Interessenkreises des Arbeitnehmers dienen.“[3] Erfasst werden hiervon demnach Arbeitszeit-, Arbeitsfürsorge(sozial)-, Arbeitsbetriebs-, Arbeitsbeschaffungs-, Arbeitskampf- sowie das Sozialversicherungsstrafrecht.[4]

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Dieser rein materiellen Betrachtungsweise hat Geisseler in seiner 1933 erschienenen Monographie „Arbeitsstrafrecht“ die prima facie bestechende Definition vom Arbeitsstrafrecht als dem „Strafrecht des Arbeitsrechts“, vergleichbar dem Steuerstrafrecht als dem Strafrecht des Steuerrechts, gegenüber gestellt.[5] Diese formal anmutende Bestimmung füllt Geisseler mit vier Fallgruppen des Arbeitsstrafrechts materiell wie folgt aus: (1) typisch gegen den Arbeitnehmer gerichtete Delikte, (2) typisch gegen den Arbeitgeber gerichtete Delikte, (3) Delikte des Arbeitskampfs sowie (4) schließlich das Sozialversicherungsstrafrecht.

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Es ist der Verdienst von Hahn in den 1990er Jahren die Begriffsbestimmung des Arbeitsstrafrechts erneut auf die Tagesordnung gebracht zu haben – interessanterweise in Anlehnung an einen Beitrag von Herschel[6] aus den 1970er Jahren unter dem Postulat einer Auseinandersetzung mit einer möglichen Entpönalisierung des Arbeitsrechts von strafrechtlichen Normen.[7] Dass das Arbeitsstrafrecht weit von einer Entpönalisierung entfernt ist, sondern stattdessen eine stetige Ausweitung straf- und bußgeldrechtlicher Sanktionen zu konstatieren ist, sei bereits an dieser Stelle schon vorweggenommen.

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Ebenso wie später auch Brüssow/Petri definiert Hahn das Arbeitsstrafrecht nach formalen Kriterien: Danach könne das Arbeitsstrafrecht „als die Summe aller Strafrechtsnormen bezeichnet werden, die uns im Arbeitsrecht begegnen“.[8] Nach Brüssow/Petri umfasst die Materie gar „sämtliche Delikte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz jedenfalls in einem akzessorischen Verhältnis hierzu stehen“.[9]

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Demgegenüber wird heute wohl überwiegend der Begriff des Arbeitsstrafrechts ähnlich wie bereits bei Alsberg in der Weimarer Republik nach materiellen Kriterien im Hinblick auf den Inhalt der Vorschriften bestimmt: Ignor/Mosbacher definieren das materielle Arbeitsstrafrecht als „die Gesamtheit aller Vorschriften, die Verstöße gegen die Grundnormen des sozial geordneten Arbeitslebens sanktionieren“;[10] davon erfasst seien „alle spezifisch arbeitsmarktbezogenen Straf- und Bußgeldbestimmungen“.[11] Achenbach umreißt den Begriff mit der Formulierung von Delikten „auf dem Gebiet des Arbeitslebens“,[12] die speziell auf die Beteiligten in ihrer Rolle als Arbeitnehmer und Arbeitgeber abstellen.[13] Rieble schließlich stellt neben dem Teilgebiet des „Arbeitsmarktstrafrechts“ primär auf den (Individual-)Schutz des Arbeitnehmers, insbesondere den Schutz der körperlichen Integrität sowie des Persönlichkeitsschutzes unter Einschluss des Datenschutzes, sowie (seltener) den Entgeltschutz ab.[14]

Arbeitsstrafrecht

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