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1. Kapitel GrundlagenB. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts › III. Sanktionspraxis

III. Sanktionspraxis

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Die Summe der erwirkten Freiheitsstrafen in den von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit abgeschlossenen Verfahren belief sich im Jahr 2019 auf 1.891 Jahre (1.715 Jahre/2018, 1.648 Jahre/2017), die Summe der Geldstrafen (einschließlich Wertersatz) von Urteilen und Strafbefehlen auf 36,6 Mio. € (33,4 Mio. €/2018, 31,6 Mio. €/2017) und die Summe der festgesetzten Bußgelder auf 57,4 Mio. € (49,3 Mio. €/2018, 64,4 Mio. €/2017).[1] Im Jahr 2016 entfielen beispielsweise auf 3.623 erledigte Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung nach § 16 AÜG festgesetzte Verwarnungsgelder, Geldbußen und Verfallsbeträge in Höhe von 1.655.325 €.[2] Diese Zahlen lassen beispielsweise nicht erkennen, welche der verhängten Sanktionen rechtskräftig geworden sind und ob ggf. Haftstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurden. Auch sind Daten in diesem Bereich infolge des erst vor einigen Jahren erfolgten Übergangs der Verfolgungszuständigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit auf die Zollbehörden sowie aufgrund differierender Definitionen der Begriffe „Schwarzarbeit“, „illegale Beschäftigung“ u.Ä. durchaus vorsichtig zu interpretieren. Gleichwohl bestätigen sie den grundsätzlichen Eindruck, dass Sanktionsbereitschaft und -intensität zunehmen, wobei der Schwerpunkt im Bereich der Geldsanktionen liegt. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 153a StPO (Einstellung gegen Geldauflage) zu nennen, welcher im Arbeitsstrafrecht eine ganz erhebliche praktische Relevanz zukommt.[3]

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Im Bereich des Arbeitsschutzes werden insbesondere im Arbeitszeitrecht neben hohen Geldstrafen auch (in der Regel zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafen verhängt, im Übrigen fallen Sanktionen in diesem Bereich vergleichsweise moderat aus.[4] Auch beispielsweise im Falle einer fahrlässigen Tötung kommt im Arbeitsschutzrecht eine Sanktionierung in Form von Freiheitsstrafe in Betracht, welche in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird.[5]

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Neben der „originären“ Sanktionierung in Form von Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld sind auch die dem Ermittlungsverfahren immanenten Unannehmlichkeiten und die außerstraf- und -bußgeldrechtlichen Konsequenzen zu bedenken,[6] welche als „Sanktion im weiteren“ Sinne sowohl für einzelne Betroffene als auch für Unternehmen als solche eine ganz erhebliche Belastung darstellen können.

Arbeitsstrafrecht

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