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3. (Faktische) Organe als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitgeberstrafrechts

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Besteht das Arbeitsverhältnis zu einer juristischen Person, so ist diese grundsätzlich Arbeitgeber. Allein die Tatsache, dass die Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte und -pflichten für die Gesellschaft durch ihre Organe oder sonstige vertretungsberechtigte Personen erfolgt, führt nicht dazu, dass auch diese als Arbeitgeber angesehen werden können. Sie stehen insoweit vielmehr im Lager des Arbeitgebers. Für Personengesellschaften gilt im Grunde nichts anderes.[51]

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Aber auch wenn der vorbeschriebene Personenkreis an sich die Arbeitgebereigenschaft nicht aufweist, so kann er gleichwohl mit strafrechtlicher Relevanz für sich im Rahmen spezifischer Strafrechtstatbestände agieren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Organ- und Vertreterhaftung gem. § 14 StGB im Einzelfall gegeben sind.[52] Als „Arbeitgeber“ und damit Normadressat können nach dieser Norm auch sogenannte „faktische Organe“ anzusehen sein. Dies sind Personen, die in rechtlich unwirksamer Weise in die Position eines Vertreters oder Substituten des Arbeitgebers bestellt worden sind oder sich hierzu aufgeschwungen haben, aber dennoch die Funktionen eines Organmitglieds faktisch ausüben.[53]

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Hinweis

Es empfiehlt sich für die Organe einer Gesellschaft, die originär deren Pflichten als Arbeitgeber wahrnehmen, einzelne Aufgaben und Pflichten auf angestellte Arbeitnehmer in verantwortlicher Position zu delegieren. Die Delegation sollte dabei ebenso dokumentiert werden, wie der Umstand, dass der entsprechende Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht, instruiert und regelmäßig in seiner Aufgabenwahrnehmung kontrolliert ist.

Arbeitsstrafrecht

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