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aa) Arbeitsrechtliche Definition des Arbeitgeberbegriffs

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In seiner ständigen Rechtsprechung knüpft das BAG für die Bestimmung des Arbeitgeberbegriffs an den Arbeitsvertrag an. Es sieht in der Folge denjenigen als Arbeitgeber an, der mit einem Arbeitnehmer[2] einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, aus dem er die Arbeitsleistung verlangen kann und zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet[3] ist.[4] Dieser Definition hat sich die Lehre weitestgehend angeschlossen, zugleich aber eine vereinfachte Version der Definition entwickelt, wonach Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.[5] Dabei kann Arbeitgeber nach diesen Maßgaben sowohl eine natürliche, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.[6]

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Trotz dieser für das Arbeitsrecht allgemein anerkannten Definition des Arbeitgeberbegriffs erhält er sich für die einzelnen Normen eine gewisse Relativität. Beleg hierfür bildet § 6 Abs. 2 AGG, der für die Regelungen des 2. Abschnitts des Gesetzes den Arbeitgeberbegriff abweichend von der anerkannten Definition festschreibt. Nach dieser Vorschrift ist Arbeitgeber nicht nur, wer Arbeitnehmer, sondern auch, wer Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen oder Heimarbeiter beschäftigt.

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