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b) Arbeitgeber im sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sinne
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Der arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff deckt sich indes nicht durchgängig mit denen – für das Arbeitsverhältnis ebenfalls relevanten Bereichen – des Sozialversicherungs- und des Steuerrechts. Dies ist für den Teil des Arbeitgeberstrafrechts von Bedeutung, der inhaltlich zumindest auch dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht zugeordnet werden kann. Letzteres ist für die Straf- und Bußgeldtatbestände des SGB III oder des SchwarzArbG weitgehend unstreitig, weshalb für die Bestimmung des Normadressaten in diesem Rahmen auf den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff abzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt für die Norm des § 266a StGB der Arbeitgeberbegriff des Sozialrechts, der wiederum auf das Arbeitsrecht verweist.[8] Dabei ist allerdings im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG problematisch, dass im einschlägigen SGB IV der Arbeitgeberbegriff gesetzlich nicht definiert wird.[9] Um das Bestimmtheitsgebot zu wahren, muss in Grenzfällen der Arbeitgeberbegriff zugunsten des Arbeitgebers ausgelegt werden.[10] Letzten Endes muss für die jeweilige Norm geprüft werden, welcher der anerkannten Arbeitgeberbegriffe heranzuziehen ist.