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2. Gesellschaften als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitgeberstrafrechts

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Nach den vorstehenden Ausführungen kommen als potentielle Arbeitgeber selbstverständlich nicht nur natürliche Personen in Betracht, sondern auch Personen[43]– und Kapitalgesellschaften. Da die Arbeitgebereigenschaft grundsätzlich an den Arbeitsvertrag anknüpft, muss die jeweilige Gesellschaft rechtlich in der Lage sein, durch Verträge Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen.[44]

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Die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind gem. § 124 Abs. 1 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) befähigt, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Pflichten zu übernehmen. Daraus ergibt sich, dass sie durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages auch die Arbeitgebereigenschaft erlangen können. Zu beachten ist hierbei aber, dass außer der Gesellschaft selbst auch jedem persönlich haftenden Gesellschafter, den sogenannten Komplementären der KG, der Arbeitgeberstatus zukommt, da sie gem. § 128 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) persönlich für die Arbeitgeberverbindlichkeiten auf gleicher Stufe mit der Gesellschaft einzustehen haben.[45] Der Kommanditist demgegenüber kann die Arbeitgebereigenschaft nicht aufweisen.[46]

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Der Zweite Senat des BGH hat überdies die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, anerkannt. Das gilt jedenfalls für die sogenannte Außen-GbR, die somit ebenfalls als Arbeitgeberin agieren, klagen und verklagt werden kann.[47] Auch die Partnerschaftsgesellschaft kann Arbeitgeberin sein.[48]

Kapitalgesellschaften, wie die AG und GmbH, sind als juristische Personen des privaten Rechts rechtsfähig, sodass sie ebenfalls durch Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers begründen können.[49] Anders als bei den Personengesellschaften sind sie rechtlich derart verselbstständigt, dass keine Erfüllungsansprüche der Gläubiger der Gesellschaft auf die Gesellschafter durchschlagen. In der Folge kommt eine Arbeitgeberstellung nur der Gesellschaft, nicht aber der Gesellschafter in Frage.[50]

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