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bb) Arbeitgeber kraft gesetzlicher Anordnung
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Soweit sich eine Arbeitgeberstellung auf Grundlage der vorstehenden Definition an sich nicht feststellen lässt, kann sich diese gleichwohl aufgrund gesetzlicher Anordnung oder als gesetzliche Fiktion ergeben. So ordnet beispielsweise § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG an, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher als zustande gekommen gilt, wenn der Verleiher über eine Genehmigung der Arbeitgeberüberlassung nicht verfügt. Das so kraft Gesetzes fingierte Arbeitsverhältnis bringt es mit sich, dass der Entleiher rechtlich als Arbeitgeber gilt. Ebenso rückt der Insolvenzverwalter, auf den mit der Eröffnung des Verfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht, in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein.[7] Regelmäßig wird dies in den Eröffnungsbeschlüssen ausdrücklich festgelegt. Nicht selten ordnet das Insolvenzgericht zudem an, dass bereits mit der Bestellung zum („schwachen“) vorläufigen Insolvenzverwalter die Arbeitgeberstellung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit allen Rechten, vor allem aber Pflichten übergeht.