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bb) Gesellschafter als Arbeitnehmer

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Bei Personengesellschaften begründet die Erfüllung von Dienstpflichten durch einen Gesellschafter keine Arbeitnehmerstellung des Gesellschafters, wenn sie auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt. Dies folgt daraus, dass der Gesellschafter selbst Partei des Gesellschaftsvertrages ist und daher an der Gestaltung seines Inhalts und an der Willensbildung in der Personengesellschaft beteiligt ist.[21] Demzufolge fehlt es im Regelfall an dem für eine Arbeitnehmerstellung erforderlichen Kriterium der persönlichen Abhängigkeit. Folglich sind vor allem die persönlich haftenden Gesellschafter der Personengesellschaften regelmäßig keine Arbeitnehmer.

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Selbstverständlich ist es gleichwohl möglich, dass zwischen einer Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter neben dem Gesellschaftsvertrag ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Wird der Gesellschafter nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, sondern aufgrund dieses Arbeitsvertrages für die Gesellschaft tätig, so kann er bei entsprechender Vertragsgestaltung als Arbeitnehmer anzusehen sein. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft dem Gesellschafter gegenüber auf der Grundlage des Arbeitsvertrages trotz dessen Gesellschaftsanteilen sein Weisungsrecht uneingeschränkt ausüben kann. Dies richtet sich vor allem nach den Stimmrechtsverhältnissen. Anerkannt ist insoweit, dass Mehrheitsgesellschafter und Gesellschafter, die aufgrund ihrer Gesellschaftsanteile über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügen, ungeachtet ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft nicht deren Arbeitnehmer sein können. Gleiches soll für den Minderheitengesellschafter gelten, der aufgrund einer Sperrminorität maßgeblich auf die Geschicke der Gesellschaft Einfluss nehmen kann.[22]

Arbeitsstrafrecht

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