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I. Arbeitgeber i.S.d. Arbeitsstrafrechts

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Adressat der dem materiellen Arbeitsstrafrecht zuzuordnenden Strafnormen – wie auch der entsprechenden Regelungen – ist regelmäßig der Arbeitgeber. Eine Definition dazu, wer als „Arbeitgeber“ gilt – und damit als potentieller Täter in Betracht kommt – ist allerdings in keiner der anzuwendenden arbeitsstrafrechtlichen Regelungen zur Verfügung gestellt. Das ist für strafrechtliche Maßstäbe eher ungewöhnlich, zumal eine Sanktion auf der Grundlage der vorbeschriebenen Normen ausscheidet, wenn im konkreten Fall die Arbeitgebereigenschaft nicht dargelegt werden kann. Den Arbeitsrechtler wiederum überrascht es wenig, dass für den Bereich des Arbeitgeberstrafrechts der Arbeitgeberbegriff nicht legal definiert wurde. Denn seit jeher stellt der Gesetzgeber dem Rechtsanwender für den Bereich des Individual- und Kollektivarbeitsrechts weder eine Legaldefinition des Arbeitgeber- noch des Arbeitnehmerbegriffs zur Verfügung.[1] Hieran hat sich auch durch die Einfügung von § 611a in das BGB im Jahr 2017 im Ergebnis nichts geändert. Die Neuregelung beschreibt lediglich die Hauptpflichten im Arbeitsvertrag, ohne aber dessen Parteien legal zu definieren. Auch unter Geltung des § 611a BGB kann daher im Ausgangspunkt auf den eigenständig von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Arbeitgeberbegriff auch für das Arbeitgeberstrafrecht zurückgegriffen werden.

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