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1.2.1Abgrenzung nach Rechtsstellung
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Die Zuordnung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), ihrer Verbände und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (rechtlich selbständige Anstalten oder Stiftungen) fällt dabei leicht. Rechtlich selbständige Staatsunternehmen in privater Rechtsform (z.B. Aktiengesellschaften oder GmbH'en) oder staatliche Beteiligungen an solchen Unternehmen stellen uns aber schon vor Abgrenzungsprobleme.
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Nach der Abgrenzung von Jellinek besteht ein Staat aus Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt.[4] Die Staatsgewalten in Deutschland werden grundsätzlich von den Gebietskörperschaften durch ihre Organe ausgeübt; bei der Exekutive spricht man dann von unmittelbarer Verwaltung.
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Die Gebietskörperschaften dürfen durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen Nebenhaushalte für einzelne Aufgaben begründen; das sind Sondervermögen oder Eigenbetriebe.
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Durch Hoheitsakt (also auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts) können rechtlich selbständige Einrichtungen (z.B. Verbände, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) gegründet und ihnen exekutive Befugnisse übertragen werden; das ist die mittelbare Verwaltung.
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Aufgrund allgemeiner Gesetze kann jeder, also grundsätzlich auch der Staat, juristische Personen des privaten Rechts gründen. Dazu gehören eingetragene Vereine, Genossenschaften, privatrechtliche Stiftungen und die handelsrechtlichen Kapitalgesellschaften.
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Privatrechtlichen juristischen Personen darf der Staat durch Hoheitsakt Aufgaben zwar übertragen. Die Ausübung hoheitlicher Gewalt ist davon aber ausgeschlossen, damit eine „Flucht ins Privatrecht“ und damit aus der Bindung an die Grundrechte nicht stattfindet.[5]
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Rechtlich selbständige Körperschaften, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, aber nicht im staatlichen Eigentum stehen, werden als Parafiski (Einrichtungen „neben dem Fiskus“) oder intermediäre Finanzgewalten bezeichnet; dazu zählen z.B. Kammern, Träger der Sozialversicherungen und staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften.
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Bei der Abgrenzung, ob es sich bei privatrechtlichen juristischen Personen um „den Staat“ handelt oder nicht, bestehen unterschiedliche Ansätze, zum Beispiel nach § 2 FPStatG („finanzstatistische Abgrenzung“) oder Nr. 1.35 ESVG 2010 („Abgrenzung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen“).
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Für die öffentliche Auftragsvergabe bestimmt § 99 GWB wiederum eine eigenständige Definition der öffentlichen Auftraggeber.
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Inter- und supranationale Einrichtungen und sonstige Völkerrechtssubjekte werden in diesen Abgrenzungen höchst unterschiedlich berücksichtigt.