Читать книгу Öffentliche Finanzwirtschaft - Bodo Leibinger - Страница 16

Оглавление

1.2.2Abgrenzung nach Finanzierung

21

Die institutionelle Abgrenzung alleine fällt offensichtlich nicht immer leicht. Hilfreich kann der Blick auf die Finanzierung (also die Beschaffung der erforderlichen Finanzen) sein.

22

Wer kraft Gesetzes öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, muss über das dazu notwendige Geld verfügen können. Verschiedene Einnahmequellen ermöglichen das. Dazu gehören Einnahmen, die jeder erzielen kann, also auch der Staat, und solche, die nur Träger öffentlicher Gewalt, notfalls mit Zwang, erheben dürfen.

23

Der Staat kann also am Wirtschaftsleben teilnehmen. Man spricht bei dieser Art staatlicher Einnahmeerzielung auch von fiskalischen Hilfsgeschäften. Ihm sind durch Gesetz dabei Grenzen gesetzt, u.a. um eine Verdrängung der Privaten aus den Märkten („crowding out“) auszuschließen.

24

Durch Veräußerung, Nutzungsüberlassung oder Beleihung von Vermögen kann der Staat Einnahmen z.B. in Form von Verkaufserlösen, Mieten, Pachten oder Lizenzentgelten erhalten. Das kann sowohl internes Verwaltungsvermögen sein, das zu seiner Aufgabenerfüllung notwendig gewesen ist (z.B. nicht mehr benötigte technische Ausstattung), als auch externes Verwaltungsvermögen (im Sinne von Gemeingütern, die sich im staatlichen Eigentum befinden, z.B. Forste) oder auch Finanzvermögen in Form von Unternehmensanteilen, Forderungen oder anderen geldwerten Rechten.

25

Aus dem Finanzvermögen kann der Staat Rendite wie Zinsen, Dividenden oder auch andere Gewinnablieferungen als Einnahmen erzielen.

26

Zur Geldbeschaffung kann der Staat wie jedes Wirtschaftssubjekt Kredite aufnehmen. Dem steht vermögensseitig dann die Rückzahlungsverbindlichkeit gegenüber. Betriebswirtschaftlich würde man von Einzahlungen sprechen, aber nicht von Einnahmen.

27

Hoheitliche Einnahmen dürfen nur öffentlich-rechtliche Gemeinwesen erheben, wenn sie durch Gesetz dazu ermächtigt sind.

28

„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“ (§ 3 Abs. 1 AO).

29

Steuern bilden in Deutschland den mit Abstand größten Anteil der staatlichen Einnahmen ab; das spiegelt bereits das Grundgesetz wider, denn nur diesen Staatseinnahmen sind darin eigene Vorschriften zur Gesetzgebung, Verwaltung und Aufkommensverteilung gewidmet (siehe unten). Steuern sind grundsätzlich nicht an bestimmte Ausgabezwecke gebunden, sondern sollen den gesamten Finanzbedarf eines Gemeinwesens decken.

30

Steuern werden als finanzielle Lasten allen auferlegt, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Wenn eine besondere finanzielle Last für bestimmte Zwecke von einer bestimmten oder bestimmbaren Gruppe innerhalb der Gesellschaft getragen werden soll und diese Gruppe dem zu erfüllenden Zweck offensichtlich besonders nahestehen, ist die Auferlegung von Sonderabgaben zulässig. Sie dürfen aber nicht zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs erhoben werden.

31

Beiträge und Gebühren fasst man gelegentlich unter dem Begriff Vorzugslasten zusammen; sie sollen dazu dienen, die Finanzierung bestimmter „Vorzüge“ nicht der Allgemeinheit der Steuerzahlenden, sondern verursachungsgerecht denjenigen aufzuerlegen, die eine Einrichtung oder ein Gut in Anspruch nehmen.

32

Während Steuern keinen individuellen Anspruch auf Gegenleistung begründen, wird mit den Beiträgen ein potenzieller Gegenleistungsanspruch, z.B. ein Nutzungsanspruch, erworben. Die Zahlungspflicht besteht aber unabhängig davon, ob die Nutzung tatsächlich in Anspruch genommen wird oder wurde.

33

Abhängig von der konkreten Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Leistung werden die Gebühren erhoben. Die Inanspruchnahme kann in der Nutzung einer Einrichtung, eines Gutes oder einer Dienstleistung bestehen. Gebühren sollen grundsätzlich so bemessen sein, dass sie die Kosten für die Gegenleistung decken (vgl. § 9 Abs. 1 BGebG).

34

Verwarn- und Bußgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen und dergleichen (Ungehorsamsabgaben) dienen nicht in erster Linie der Einnahmeerzielung, sondern der Ahndung von Zuwiderhandlungen. Ähnlich den Beiträgen und Gebühren sind sie vom (in diesem Fall rechtswidrigen) Verhalten der Abgabenpflichtigen abhängig.

35

Durch das Prägenlassen von Scheidemünzen (deren Herstellungskosten überwiegend geringer sind als ihr Nennwert) erzielt der Staat monopolähnliche, öffentlich-rechtliche Einnahmen; er trägt zwar die Herstellungskosten und die Kosten für aus dem Verkehr gezogene Münzen, erhält aber nach § 7 MünzG den Nennbetrag der in Verkehr gebrachten Münzen gutgeschrieben; das gilt für Sammlermünzen i.S.d. § 2 MünzG entsprechend.

36

Umlagen, Finanzausgleiche oder sonstige Zuweisungen von einer öffentlichen Kasse zugunsten einer anderen sind keine originären Einnahmen. Sie stellen Vermögenstransfers zwischen den Trägern der öffentlichen Finanzwirtschaft dar und dienen zum Beispiel dem Ausgleich wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder der Unterstützung in Notlagen.

Abbildung 1:Staatseinnahmen im Überblick


Öffentliche Finanzwirtschaft

Подняться наверх