Читать книгу Öffentliche Finanzwirtschaft - Bodo Leibinger - Страница 20
Оглавление1.3.2.1Gesetzgebungshoheit über Steuern
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Steuern sind in der Systematik des Grundgesetzes die originären Staatseinnahmen. Sie sollen der gleichmäßigen Deckung aller Ausgabenbedürfnisse der Gebietskörperschaften dienen.
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Da die Besteuerung in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG eingreift, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer Steuer. Ob der Bundes- oder die Landesgesetzgeber das Gesetzgebungsrecht über Steuern haben, bestimmt Art. 105 GG. Außerdem ist vorzusehen wessen Behörden die jeweiligen Steuergesetze vollziehen (Art. 108 GG) und wem schließlich welches Steueraufkommen zusteht (Art. 106 GG).
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Eine Sonderrolle nehmen dabei die Zölle (als Steuern auf Güter, die über eine Zollgrenze verbracht werden) ein. Sie stehen nach Art. 2 des Beschlusses des Rates der EU (2014/335/EU, Euratom) als traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union zu; die Mitgliedstaaten erhalten 20% der Abgaben zum pauschalen Ausgleich der Erhebungskosten, denn über eigene Finanzbehörden verfügt die Union nicht. Nach Art. 3 AEUV hat sie über die Zollunion die ausschließliche Zuständigkeit in der Gesetzgebung.
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Ob der Bundes- oder die Landesgesetzgeber zur Steuergesetzgebung befugt sind, richtet sich nach Art. 70 und 105 GG. Grundsätzlich obliegt nach Art. 70 GG den Ländern die Gesetzgebung, wenn nicht das Grundgesetz etwas anderes vorschreibt oder zulässt.
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Nach Art. 105 Abs. 1 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71 GG) über die Zölle und Finanzmonopole. Für beide Abgabenarten läuft die Vorschrift ins Leere, denn seit dem Ende des Branntweinmonopols mit Ablauf des 31.12.2018 bestehen keine staatlichen Finanzmonopole mehr und die Gesetzgebung über die Zollunion liegt bei der Europäischen Union (siehe oben).
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Die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72 GG) hat der Bund nach Art. 105 Abs. 2 GG über die Grundsteuer sowie auch über die übrigen Steuern, wenn sie ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 vorliegen.
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Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG liegen bei den bedeutenden Steuern in der Regel vor, da eine im Wesentlichen gleiche Besteuerung sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als auch der Wahrung der Wirtschaftseinheit dient. Dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass alle wirklich bedeutsamen Steuern bundesgesetzlich geregelt sind, auch wenn deren Ertrag den Ländern zusteht. Die Erbschaftsteuer ist ein Beispiel hierfür.
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Den Ländern ausdrücklich vorbehalten ist nach Art. 105 Abs. 2a GG die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, allerdings mit der Einschränkung, dass sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein dürfen. Den Ländern wird auch die Befugnis zur Festlegung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer zugesprochen.
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Nach Art. 105 Abs. 3 bedürfen Bundesgesetzen über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt, der Zustimmung des Bundesrates.
Abbildung 4:Gesetzgebungskompetenzen im Steuerbereich