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1.3.2.2Verwaltungshoheit über Steuern
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Die Erhebung der Steuern wird von Bundes- oder Landesfinanzbehörden vorgenommen. Dabei wird, wie bei allen Verwaltungskompetenzen (Art. 30, 83 GG) nach dem Grundgesetz, vermutet, dass die Länder zuständig sind, wenn das Grundgesetz nichts anderes vorschreibt oder zulässt. Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt etwas anderes für die dort aufgezählten Steuern. Sie werden von Bundesfinanzbehörden erhoben. Alle übrigen Steuern werden folglich von Landesfinanzbehörden verwaltet (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG).
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Der Aufbau der Bundes- und Landesfinanzbehörden wird durch zustimmungspflichtiges Bundesgesetz, das Finanzverwaltungsgesetz (FVG), festgelegt (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GG). Im FVG sind die Begriffe „Bundes-“ und „Landesfinanzbehörden“ legal definiert, §§ 1 bzw. 2. Landesfinanzbehörden sind – wenig überraschend – u.a. die Finanzämter, Bundesfinanzbehörden u.a. die Behörden der Zollverwaltung.
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Das Bundeszentralamt für Steuern (als Bundesfinanzbehörde) hat in Erweiterung des Art. 108 GG durch § 5 Abs. 1 Nr. 25 FVG auch die Pflicht, die Versicherung- und Feuerschutzsteuer zu verwalten.