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III.EWG-Assoziationsversuch 1961–1963

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Im Frühsommer 1961 wurde klar, dass das Vereinigte Königreich einen EWG-Beitritt anstrebte. Die beiden NATO-Länder Dänemark und Norwegen wollten nachziehen. Die drei Staaten waren zur Überzeugung gekommen, dass die «Zollmauer», welche das Gebiet der EWG umschloss, ihre Exporte behinderte und dass die entsprechenden Verluste nicht durch den Handel innerhalb der EFTA wettgemacht werden konnten. Die drei EFTA-Neutralen Österreich, Schweden und die Schweiz schlossen sich dem nicht an. Schweden und die Schweiz waren die Krösusse der EFTA, deren Wirtschaft nicht im gleichen Masse exportabhängig war wie die der drei Beitrittswilligen. In Österreich gab es nach wie vor Stimmen, die sich für einen Beitritt zur EWG aussprachen, aber die im Staatsvertrag von 1955 eingegangene Verpflichtung zur Neutralität machte einen solchen Schritt unmöglich. Zwischen 1961 und 1963 versuchten die drei neutralen Staaten, ein Assoziierungsabkommen mit der EWG auszuhandeln. Im Hinblick auf das, was dreissig Jahre später mit dem EWRA erreicht wurde, darf der Hinweis nicht fehlen, dass ein solches Abkommen auf einem Ein-Pfeiler-Modell beruht hätte. Es wäre von der Kommission überwacht worden und die gerichtliche Zuständigkeit hätte beim EuGH gelegen. Die assoziierten EFTA-Staaten wären in diesen Organen nicht verteten gewesen. Zwar hatte die Schweiz die Illusion, dass Konflikte durch ein Schiedsgericht gelöst werden könnten. In einer Erklärung an den Ministerrat der EWG vom 24. September 1961 führte die Schweiz aus:

«Les divergences éventuelles touchant à l’exécution des obligations du traité d’association pourraient, en cas de besoin, être portées devant un organe arbitral statuant à la majorité, qui se prononcerait, selon les cas, soit sur le fond du problème soit sur d’éventuelles mesures de compensation

«Allfällige Divergenzen bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Assoziationsvertrag könnten erforderlichenfalls an eine mit Mehrheit entscheidende Schiedsstelle verwiesen werden, die je nach Fall entweder über den Inhalt des Problems oder über mögliche Ausgleichsmassnahmen entschiede.»

Die Verhandlungen erreichten aber nie ein Stadium, in dem die Frage besprochen wurde. Dass die EWG das akzeptiert hätte, kann aber ausgeschlossen werden. Da die britischen EWG-Beitrittsverhandlungen am Veto des französischen Staatspräsidenten Charles de Gaulle scheiterten, verlief der Assoziationsversuch im Sande; zu direkten Verhandlungen mit Brüssel kam es nicht.

Das Schweizer EU-Komplott

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