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IV.Freihandelsabkommen mit der EWG 197210

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Nach dem Rücktritt de Gaulles als Präsident Frankreichs am 28. April 1969 war die EWG bereit, das Vereinigte Königreich und andere Antragsteller aufzunehmen. Gleichzeitig bot die Gemeinschaft den Rest-EFTA-Staaten Verhandlungen über den Abschluss bilateraler Freihandelsabkommen ohne Rechtsharmonisierung und ohne Institutionen wie Überwachungsbehörde und Gerichtshof an. Die französische Regierung machte allerdings mit Autarkieforderungen Schwierigkeiten, die von den anderen fünf EWG-Staaten als grotesk bezeichnet wurden. Am 22. Juli 1972 unterzeichnete die Schweiz zwei Freihandelsabkommen, eines mit der EWG und eines mit der EGKS. Das Abkommen mit der EWG, das im Folgenden behandelt wird, zielte auf die Abschaffung von Zöllen und Kontingenten für gewerbliche Waren. Die übrigen Rest-EFTA-Staaten schlossen mit der EWG weitgehend inhaltsgleiche FHA’s. Obwohl es keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit gab, wurde das Freihandelsabkommen aufgrund seiner politischen und wirtschaftlichen Bedeutung dem obligatorischen Referendum unterstellt. Der Vertrag wurde von 72,5 % der Bevölkerung und allen Kantonen angenommen und trat am 1. Januar 1973 in Kraft.

10Auch oben, Kapitel 1, III.

Das Schweizer EU-Komplott

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