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II.Zaungast bei der Gründung der EWG 1957

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Das Inkrafttreten des von Frankreich, Deutschland, Italien und den drei Benelux-Staaten Belgien, Niederlande und Luxemburg am 24. Juli 1952 abgeschlossenen Vertrages zur Gründung der EGKS, der am 23. Juli 1952 in Kraft trat, bereitete der Schweizer Wirtschaft keine grossen Probleme. Das änderte sich mit der Gründung der EWG, welche eine Zollunion errichtete und gemeinsame supranationale Institutionen, insbesondere den Rat, die Kommission und den EuGH ins Leben rief. Die Schweiz befürchtete, dass ihre Industrie bei den Warenzöllen diskriminiert werden könnte. Ab 1956 versuchte die Schweiz daher zusammen mit Grossbritannien eine Teilung Westeuropas zu verhindern, indem sie für die Idee der Schaffung einer grossen Freihandelszone innerhalb der OEEC warb. Die Verhandlungen scheiterten jedoch am französischen Widerstand. Am 25. März 1957 schlossen die sechs Mitgliedstaaten der EGKS die Römischen Verträge, den Vertrag zur Gründung der EWG und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft EURATOM. Gleichzeitig wurde ein Abkommen geschlossen, nach dem EWG, EURATOM und EGKS eine gemeinsame parlamentarische Versammlung, einen gemeinsamen Gerichtshof sowie einen gemeinsamen Wirtschafts- und Sozialausschuss haben sollten. Mit dem sog. Fusionsvertrag von 1965 wurden auch die bisher separaten Kommissionen und Ministerräte zusammengelegt. Der EWGV und der EURATOM-Vertrag traten am 1. Januar 1958 in Kraft. Die Schweiz tröstete sich damit, dass sie am 22. November 1958 in das GATT aufgenommen wurde.

Das Schweizer EU-Komplott

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