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4.Ausnahme: Luftverkehrsabkommen

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Das Luftverkehrsabkommen ist das einzige bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, in dem die Rechtsdurchsetzung in den Händen einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs liegt: Es sind die Institutionen der Gegenseite, die Kommission und der EuGH. In Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 heisst es:

«In Fällen, die sich auf die nach Kapitel 3 zu genehmigenden Flugdienste auswirken können, verfügen die Organe der Gemeinschaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen der im Anhang ausdrücklich als anwendbar bestätigten Verordnungen und Richtlinien übertragen sind.»

Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union («AEUV») in den Artikeln 101 und 102 statuierten Verbote von Kartellen und des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen wurden in die Artikel 8, 9 und 11 LVA übernommen. Der Anhang des LVA enthält die Verordnungen und Richtlinien des dritten Luftverkehrspakets der Liberalisierung und anderer Vorschriften für die Zivilluftfahrt sowie die sekundären EU-Wettbewerbsregeln. Entsprechend ist der Gemischte Ausschuss nicht zuständig für Fragen, «für die nach Artilel 20 ausschliesslich der Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist.» (Artikel 29 in fine). Gemäss Artikel 20 LVA ist

«[f]ür alle Fragen betreffend die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe der Gemeinschaft, die diese auf Grund ihrer Zuständigkeiten nach diesem Abkommens treffen, [… ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften»

zuständig. Das Luftverkehrsabkommen hat denn auch in der Schweizer Rechtsprechung Bundesgerichts nur eine marginale Rolle gespielt.

Die Schweiz ist damit das einzige Land in Europa, das sich, wenn auch nur punktuell, der Jurisdiktion des Gerichts der Gegenseite unterwirft. Die Befürworter der bundesrätlichen Politik der Unterstellung unter die Jurisdiktion des EuGH weisen regelmässig darauf hin, es gebe ja schon einen Fall, in dem man den EuGH anerkannt habe. Was in diesem Zusammenhang nicht gesagt wird ist, dass lediglich eine relativ geringe Zahl von Luftfahrtunternehmen von diesem Abkommen betroffen sind. Und dass die Schweiz die einzige Rechtssache, die der EuGH bislang zu entscheiden hatte, den Zürcher Flughafenfall, hochkant verloren hat (C-547/10 P).2 Nun kann man zwar in einem solchen Fall unterliegen. Das Problem ist freilich, dass sich die wenigsten Leute die Mühe machen, Urteile zu lesen.

Das Schweizer EU-Komplott

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