Читать книгу Das Schweizer EU-Komplott - Carl Baudenbacher - Страница 14
2.Konfliktlösung durch Gemischte Ausschüsse
ОглавлениеKonflikte, die aus den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU entstehen, werden seit jeher durch die Mittel der Diplomatie und nicht durch übernationale Gerichte gelöst. Diese paritätisch besetzten Ausschüsse können aber nur mit Einstimmigkeit entscheiden. Die Schweiz hat also ein Vetorecht. Formal gesehen ist es der Bundesrat, der darüber entscheidet, ob die Schweiz einer Konfliktlösung zustimmt. Vertreten ist die Schweiz aber durch Angehörige der Verwaltung. In der Praxis sind es hohe Beamte. Das EDA spielt dabei naturgemäss eine bedeutende Rolle.
Als Beispiel möge das FHA dienen. Basierend auf den Artikeln 29 und 30 FHA wurde ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der EWG und der Schweiz geschaffen, der für die ordnungsgemässe Umsetzung des Abkommens zuständig ist. Nach Artikel 31 Absatz 2 FHA tritt das Gremium mindestens einmal jährlich zusammen, um die allgemeine Funktionsweise des Abkommens zu überprüfen. Es versammelt sich ferner auf Antrag einer Partei so oft wie nötig. Der Gemischte Ausschuss handelt im Konsens. Seine Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Regeln umgesetzt. Kann der Ausschuss keine Lösung für ein Problem finden, so kann die geschädigte Partei Handelssanktionen verhängen (Art. 22 Abs. 2 FHA).
Aus der Sicht der Bundesverwaltung hat ein solches Konfliktlösungsmodell erhebliche Vorteile. Da man vor allem die Fälle im Auge hat, in denen die Schweiz möglicherweise ihre Pflichten aus einem Abkommen verletzt, wird die Möglichkeit, eine Lösung mittels Veto zu blockieren, als positiv angesehen. Dass gleichzeitig zahllose Fälle der Diskriminierung von Schweizer Unternehmen unsanktioniert bleiben, bleibt bei dieser Nabelschau unberücksichtigt.