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3.Ausnahme: Prozesshindernisse

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177Die verzichtbaren Sachurteilsvoraussetzungen, die sog. Prozesshindernisse, werden nur auf Rüge berücksichtigt. Insoweit sind zu beachten:

(1) Einrede des Schiedsgerichtsvertrags, § 1032 ZPO,

(2) fehlende Ausländersicherheit, § 110 ZPO,

(3) Einrede der mangelnden Kostenerstattung aus dem Vorprozess, § 269 Abs. 6 ZPO.

Beachte: Der Mangel der Vollmacht wird im Anwaltsprozess auch nur auf Rüge berücksichtigt. Das Vorliegen der Vollmacht ist jedoch nicht Sachurteils-, sondern Prozesshandlungsvoraussetzung.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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