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4.Das Versäumnisurteil gegen den Kläger

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204Ein Versäumnisurteil gegen Kläger, § 330 ZPO, kann unter den gleichen Voraussetzungen erlassen werden, wie gegen den Beklagten. Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied, die Einwendungen des Beklagten müssen nicht erheblich (schlüssig) sein – dies ist nicht zu prüfen –; Säumnis des Klägers (sowie Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) reicht damit für den Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn aus.

Klausurproblem: Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung einer Rechnung für eine Lieferung. Der Beklagte antwortet nur, dass der Kläger ohnehin schon reich genug sei und daher sein Geld nicht benötige. Im Termin erscheint der Kläger nicht. Kann ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen werden?

Ja, es ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Kläger. Die Erheblichkeit des Beklagtenvortrages wird nicht geprüft, sondern nur die allgemeinen Voraussetzungen, Säumnis des Klägers, Ladung usw.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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