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2.Prüfung von Amts wegen

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174Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen, es gilt der Freibeweis. Das Gericht hat auf Bedenken hinzuweisen, § 139 Abs. 3 ZPO, da sie dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege dienen, vgl. § 56 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte kann natürlich auch auf das Fehlen hinweisen. Nicht immer hat das Gericht ausreichende eigene Kenntnis, um das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen. So ist meist eine anderweitige Rechtshängigkeit nur den Parteien bekannt. Da die meisten Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu beachten sind, zieht die Versäumung der in § 283 Abs. 3 Satz 1 ZPO genannten Fristen keine Ausschlusswirkung nach sich.

175Bei der Prüfung der Voraussetzungen hat das Gericht die Reihenfolge Zulässigkeit vor Begründetheit einzuhalten. Auch bei einer offensichtlich in der Sache nicht begründeten Klage muss zuerst die Zulässigkeit, also das Vorliegen sämtlicher Sachurteilsvoraussetzungen geprüft und ggf. die Klage als unzulässig abgewiesen werden, ohne dass auf die materielle Rechtslage eingegangen werden dürfte. Enthält ein solches Urteil gleichwohl Ausführungen zur Sache, so sind diese unbeachtlich (BGH WM 1991, 208). Ausnahmen bestehen nur bei offensichtlich unbegründeter Klage hinsichtlich des Feststellungsinteresses und Rechtsschutzbedürfnisses.

176Bei Streit über Sachurteilsvoraussetzungen kann insoweit eine abgesonderte Verhandlung angeordnet werden, d. h. das Gericht beschränkt das Verfahren zunächst auf die Prüfung dieser Voraussetzungen, § 280 Abs. 1 ZPO. Bei der Entscheidung ist zu differenzieren: Hält das Gericht die Klage für zulässig, kann es bei Streit ein bejahendes Zwischenurteil erlassen, § 280 Abs. 2 ZPO („Die Klage ist zulässig“). Ist die Klage unzulässig, so weist es die Klage durch Prozessurteil als unzulässig ab. Bei Unzuständigkeit ist auf Antrag des Klägers durch Beschluss nach § 281 ZPO zu verweisen.

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