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V.Klageerhebung und Rechtshängigkeit, §§ 253, 261 ZPO

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121Die Klage wird erhoben durch Zustellung eines Schriftsatzes, § 253 Abs. 1 ZPO, der den Anforderungen des § 253 ZPO genügen muss. Sie muss bei Gericht eingereicht werden, damit wird sie anhängig (unten 1.). Der zuständige Richter macht dann seine Eingangsverfügung (unten 2.), worauf die Klage zugestellt wird (unten 3.), damit tritt Rechtshängigkeit ein (unten 4.).

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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