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7.Streitgenossen

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90Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO (subjektive Klagenhäufung), liegt vor, wenn auf einer Parteiseite mehrere Personen stehen. Sie ist zulässig bei Rechtsgemeinschaften, § 59 1. Alt. ZPO, bei Identität des rechtlichen Grundes, § 59 2. Alt. ZPO und bei Gleichartigkeit der Ansprüche, § 60 ZPO. Eine Rechtsgemeinschaft liegt vor bei Miteigentum, Gesamthandsgemeinschaften, Gesamtschuld und Gesamtgläubiger sowie bei akzessorischer Haftung, etwa Schuldner und Bürge (BGHZ 76, 230) oder bei gemeinsam verklagten Kaufvertragsparteien (BGH NJW-RR 1991, 381). Identität des rechtlichen Grundes liegt z. B. bei dem den Unfall verursachenden Fahrer, dem Halter und der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 3 Nr. 1, 2 PflVG vor (OLG Köln VersR 1996, 213). Gleichartigkeit der Ansprüche liegt z. B. vor bei Klage des Vermieters gegen mehrere Wohnungsmieter im selben Haus aus identischem Anlass (wie Kündigung oder Mieterhöhung). Ist die Verbindung von mehreren Personen auf einer Parteiseite unzulässig, wird die Klage nicht abgewiesen, sondern der Prozess wird getrennt, § 145 ZPO. Unzulässig ist die bedingte Streitgenossenschaft.

91Bei der einfachen Streitgenossenschaft, § 61 ZPO, handelt es sich um mehrere verbundene Prozesse, von denen jeder sein eigenes Schicksal haben kann. Rechtshandlungen des einen Streitgenossen gereichen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil. Jeder Streitgenosse betreibt seinen Prozess selbstständig und unabhängig vom anderen. Auch die Urteile können unterschiedlich ausfallen.

Klausurproblem: Kläger K klagt gegen B1, B2 und B3 als Gesamtschuldner 10.000 Euro ein, geht das? Ja! Die Beklagten sind (nur) einfache Streitgenossen, allein die Gesamtschuld macht sie nicht zu notwendigen Streitgenossen wegen § 425 Abs. 1 BGB. Gegen B1 kann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn er nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint. Gegen B2 kann ein Anerkenntnisurteil ergehen, wenn er anerkennt, § 307 Abs. 1 ZPO. Gegen B3 kann die Klage in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen, im Rest abgewiesen werden. Die Folge: Der Rechtstreit wird aufgesplittet, wenn die Parteien Rechtsmittel einlegen. B1 hat als statthaften Rechtsbehelf nur den Einspruch, § 341 ZPO. B2 kann gegen das Anerkenntnisurteil Berufung einlegen, mit der Begründung, es habe kein wirksames Anerkenntnis vorgelegen. B3 und K können jeweils auch Berufung einlegen.

92Anders bei der notwendigen Streitgenossenschaft, § 62 ZPO. Auch hier sind die Streitgenossen grundsätzlich selbstständig in ihrer Prozessführung. Jeder Streitgenosse kann gesondert bestreiten, Beweisanträge stellen, Tatsachen unstreitig stellen. Prozesshandlungen sind gesondert in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen (BGH NJW 1996, 1061). Anerkenntnis, Verzicht und Klageänderungen können jedoch von den anwesenden Streitgenossen grundsätzlich nur einheitlich vorgenommen werden. Nur wenn alle anerkennen, verzichten, ändern, wirkt es für alle. Fristen laufen getrennt, jedoch wird fingiert, dass fristwahrende Handlungen eines Streitgenossen in Vertretung für die anderen erfolgen, sodass auch für sie Fristwahrung vorliegt. So verhindert das Erscheinen auch nur eines Streitgenossen ein Versäumnisurteil gegen die anderen Säumigen, § 62 Abs. 1 ZPO. Das Gericht kann stets nur einheitlich entscheiden. Streitig ist, ob Klagerücknahme und Hauptsachenerledigung ebenfalls nur einheitlich erfolgen können. Der Rechtsbehelf eines Streitgenossen hindert den Eintritt der Rechtskraft für alle (BGH NJW 1996, 1060). Der Gegner muss gegenüber allen Streitgenossen Rechtsmittel einlegen, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Rechtskraft zugunsten der übrigen Streitgenossen vermeiden will (BGHZ 23, 75).

Klausurproblem: Fall wie oben: K erhebt gegen B1, B2 und B3 Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB. Nun sind die Beklagten notwendige Streitgenossen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint B1 nicht, B2 anerkennt den geltend gemachten Klageanspruch, § 307 ZPO, B3 beantragt Klageabweisung. Gegen B1 kann kein Versäumnisurteil ergehen, § 62 Abs. 1 a. E. ZPO. Das Anerkenntnis des B2 ist nicht genügend, es muss von allen Streitgenossen zwingend einheitlich vorgenommen werden. Die Klage wird also für und gegen alle notwendigen Streitgenossen einheitlich zugesprochen oder abgewiesen.

Die notwendige Streitgenossenschaft kann aus zwei Gründen bestehen:

93a) Prozessrechtlicher Grund. Der Anspruch kann aus prozessualen Gründen nur von mehreren oder gegen mehrere Personen gemeinsam ausgeübt werden, wenn bei nacheinander geführten Prozessen die Rechtskraft des zuerst Entschiedenen auch im Verhältnis zu den anderen Streitgenossen wirken würde. Also etwa im Verhältnis Vor- und Nacherbe, § 326 BGB; Testamentsvollstrecker und Erbe, § 327 ZPO; mehrere Pfandgläubiger, § 856 Abs. 4 ZPO. Hier müssen also die Streitenden nicht notwendig gemeinsam klagen oder verklagt werden, die Rechtskraft erstreckt sich auf die Anderen.

Klausurproblem: Keine Rechtskrafterstreckung bei Gesamtschuldnern, bei Hauptschuldner und Bürgen und bei Haftung nach § 129 Abs. 1 HGB, sowie bei Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer wegen § 124 Abs. 1 VVG (BGHZ 63, 51), denn die Versicherung kann sich auf andere Gründe als der Versicherte berufen, etwa Risikoausschluss oder subsidiäre Haftung.

94b) Materiell-rechtlicher Grund. Der Anspruch kann nach materiellem Recht nur von mehreren oder gegen mehrere Personen gemeinsam ausgeübt werden, es gibt also keine Einzelklagebefugnis; der Klage des Einzelnen oder gegen einen Einzelnen fehlt die Sachlegitimation. So bei Klagen gegen die Gesamthand, § 2059 Abs. 2 BGB (anders § 2058 BGB); Klagen auf Notwegeinräumung bei im Miteigentum stehenden Grundstück; bei Feststellung des Bestandes einer Dienstbarkeit am gesamten Grundstück; bei Auflassung des im Miteigentum stehenden Grundstücks und bei Klagen aus §§ 117, 127, 133, 140 HGB (im Gegensatz zu Klagen aus §§ 128, 129 HGB wegen der persönlichen Haftung eines Gesellschafters einer OHG).

Klausurproblem: Bei Klagen gegen die verschiedenen Gesellschafter einer OHG oder gegen die Gesellschaft und die verschiedenen Gesellschafter, sind die Gesellschafter untereinander und die Gesellschaft wegen § 129 Abs. 1 HGB nicht notwendige Streitgenossen.

Klausurproblem: K klagt gegen die Miteigentümer des Grundstücks B1 und B2 auf Einräumung eines Notwegerechts, § 917 BGB. Im Prozess stellt sich heraus, dass auch B3 Miteigentümer des Grundstücks ist. Die Klage gegen B1 und B2 wird abgewiesen, denn das Notwegerecht kann nur von mehreren gemeinsam oder gegen mehrere gemeinsam ausgeübt werden.

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