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II.Der Beklagte rügt fehlende Sachurteilsvoraussetzungen
Оглавление166Der Beklagte kann sich auch – allein oder zusätzlich – dadurch verteidigen, dass er das Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) rügt. Bei deren Fehlen darf kein Sachurteil ergehen, die Klage wird dann als unzulässig abgewiesen.