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1.Klagegegenstand

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100Die bestimmte Angabe des Klagegegenstandes zwingt den Kläger inhaltlich eindeutig festzulegen, was er durch die Klage erreichen möchte. Damit bestimmt er die Rechtshängigkeit, die Rechtskraft und eine eventuelle Klageänderung. Nur bei einem konkreten Gegenstand kann das Gericht erkennen, worüber es entscheiden muss. Der Klagegegenstand ist daher in engem Zusammenhang mit dem Antrag zu sehen. In der Praxis lässt die Angabe des Gegenstandes oft die erforderliche Bestimmtheit vermissen.

101Bei mehreren eingeklagten selbstständigen (Zahlungs-) Ansprüchen muss der Kläger die im Klageantrag genannte Summe auf die den jeweiligen Ansprüchen zugeordneten Teilbetrag aufgliedern und für jeden Anspruch separat Tatsachen vortragen, sonst ist die Klage unzulässig.

Klausurproblem: Lieferant K klagt auf Bezahlung von drei Lieferungen zu je 1.000 Euro, wobei er darauf bereits Teilzahlungen des B verrechnet und den Antrag stellt, den Beklagten zur Zahlung von 2.000 Euro zu verurteilen. Dieser Klage auf 2.000 Euro fehlt die Bestimmtheit des Gegenstandes. K muss die Teilzahlungen nach der Tilgungsbestimmung des Schuldners – sonst nach der Verrechnungsregel des § 366 Abs. 2 BGB – auf die einzelnen Lieferungen verrechnen, sodass der Klage entnommen werden kann, welchen Teilbetrag er für die Lieferung 1, die Lieferung 2 und die Lieferung 3 noch begehrt und einklagt. Anderenfalls kann der Umfang der Rechtskraft eines Urteils nicht bestimmt werden (vgl. BGH NJW-RR 1997, 441).

102Vergleichbar ist die Problematik bei der Teilklage. Der Teil, der verlangt wird, muss konkret bezeichnet und abgegrenzt sein, sonst wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Zulässig bei: „Miete in Höhe von 1.500 Euro, jeweils 500 Euro für Januar, Februar und März 2020“ oder „Die ersten 10.000 Euro der Forderung über 50.000 Euro“

Klausurproblem: Werden die Mieten Januar, Februar und März eingeklagt (oder die ersten 10.000 Euro der Forderung über 50.000 Euro), sind nur diese drei Mieten (diese 10.000 Euro, nicht die 50.000 Euro) Streitgegenstand und von der Rechtskraft erfasst. Auch wenn der Richter diese Mieten (den Teil der Forderung) zuspricht, kann im Folgeprozess ein anderer Richter die Mietforderung für die Monate April, Mai und Juni (oder die zweiten 10.000 Euro der Forderung) abweisen. Denn es wurde im ersten Urteil bindend nur über den beantragten Gegenstand, nicht etwa über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, etwa den Mietvertrag oder die gesamte Forderung entschieden. Beachte insoweit die negative Feststellungsklage: Beantragt der Beklagte festzustellen, dass der Mietvertrag oder die Forderung gar nicht besteht, so kann eine Entscheidung über die Wirksamkeit des gesamten Mietvertrages oder der gesamten Forderung herbeigeführt werden.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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