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5.Anhang Streitgegenstand

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162Der Streitgegenstand wird durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff (BGH NJW 2000, 2777). Danach ist die rechtliche Begründung der Klage (Anspruchsgrundlage und Rechtsausführungen) für den Streitgegenstand ohne Bedeutung, „iura novit curia“. Zwei Streitgegenstände sind identisch, wenn die Klageanträge und die Klagegründe (der Sachverhalt) übereinstimmen.

163Die Bestimmung des Streitgegenstandes hat enorme praktische Bedeutung. Der Streitgegenstand bestimmt die Rechtshängigkeit, vgl. § 261 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und den Umfang der Rechtskraft. Er ist von entscheidender Bedeutung, ob eine Klageänderung oder eine objektive Klagehäufung vorliegt. Er ist auch für die Streitwertbestimmung und damit auch für die Zuständigkeit von Bedeutung.

Klausurproblem: Der Kläger verlangt wegen Vertragsverletzung vom Beklagten 5.000 Euro Schadensersatz und, sollte sich der Vertrag nicht beweisen lassen, dann aus unerlaubter Handlung. Alternative: Der Kläger klagt aus Vertrag auf Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte und zwischenzeitlich verbrauchte Ware und, sollte sich der Vertragsschluss nicht beweisen lassen, beruft er sich auf ungerechtfertigte Bereicherung. In beiden Fällen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, die Anspruchsgrundlagen gehören nicht zum Streitgegenstand. Deshalb ist es auch keine Klageänderung, wenn der Kläger seinen Anspruch erst auf Vertrag stützt und dann noch die unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung nachschiebt. Wird allerdings die auf Vertrag gestützte Klage abgewiesen kann – auch wenn die Entscheidung falsch ist, weil der Anspruch aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung bestanden hätte – nicht mehr geklagt werden. Der Anspruch ist rechtskräftig abgewiesen (ausführlich Thomas/Putzo/Reinhold Einl. II Rn. 31 ff.).

Klausurproblem: Der Kläger klagt aus einem Wechsel 10.000 Euro ein. Die Klage wird abgewiesen. Nun macht der Kläger mit einer neuen Klage den zugrunde liegenden Kaufpreisanspruch geltend. Die Rechtskraft steht nicht entgegen. Es liegen verschiedene Streitgegenstände vor, der Sachverhalt ist unterschiedlich. Für eine Wechselklage muss nur ein Wechsel vorliegen, der vom Beklagten gezeichnet worden ist, der Grund ist nicht von Bedeutung. Für die Kaufpreisklage ist der Sachverhalt des Kaufes von Bedeutung.

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