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5.Parteiänderung

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79Eine Parteiänderung kommt vor als Parteierweiterung – zu den bisherigen Parteien tritt eine weitere Partei hinzu (neben dem Beklagten 1 wird noch der Beklagte 2 verklagt) – und als Parteiwechsel – eine Partei wird durch eine andere Partei ersetzt, also eine Partei verlässt den Rechtsstreit, eine andere Partei kommt für sie hinzu (der Beklagte 1 scheidet aus dem Prozess aus und wird durch den Beklagten 2 ersetzt). Die Änderung kann gewillkürt oder kraft Gesetzes eintreten.

80a) Parteierweiterung. Sie ist grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO vorliegen. Tritt ein neuer Kläger hinzu, muss der bisherige Kläger – nicht aber der Beklagte –, zustimmen. Er ist an die bisherigen Beweisergebnisse gebunden (Thomas/Putzo/Hüßtege Vor § 50, Rn. 25). Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn ein weiterer Beklagter hinzukommt, er kann jedoch Wiederholung der Beweisaufnahme verlangen (BGH NJW 1996, 196). § 533 Nr. 2 ZPO verhindert praktisch eine Erweiterung in der Berufungsinstanz.

81b) Parteiwechsel kraft Gesetzes. Ein Parteiwechsel, auch „subjektive Klageänderung“ genannt, tritt kraft Gesetzes beim Tod einer Partei ein, § 239 ZPO. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die prozessuale Stellung des Erblassers ein und muss den Rechtsstreit aufnehmen, §§ 239 Abs. 2, 250 ZPO. Gleiches gilt bei Eintritt der Nacherbschaft oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, §§ 242, 240 ZPO. Nacherbe und Insolvenzverwalter treten durch Aufnahme kraft Gesetzes in den Rechtsstreit ein.

Klausurproblem: Im Anwaltsprozess stirbt die Partei. Hier tritt ein gesetzlicher Parteiwechsel nach § 239 ZPO ein, der Rechtsnachfolger wird für den Verstorbenen Partei. Die entscheidende Frage in der Klausur ist jedoch meist, ob das Verfahren unterbrochen ist, § 239 Abs. 1 ZPO. Denn ist es unterbrochen, herrscht rechtlicher und tatsächlicher Stillstand des Verfahrens, es laufen keine Fristen, Handlungen des Gerichts und Prozesshandlungen sind unwirksam. Entscheidend ist hier meist § 246 ZPO. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestimmt, tritt keine Unterbrechung ein, das Verfahren wird einfach weitergeführt. Das Gericht kann jedoch auf Antrag das Verfahren aussetzen.

82c) Gewillkürter Parteiwechsel. Für den Austausch des Klägers oder des Beklagten besteht ein Bedürfnis, wenn sich im Laufe des Prozesses ergibt, dass nicht der richtige Kläger klagt oder der falsche Beklagte verklagt ist, aber bereits erzielte Prozessergebnisse verwertbar bleiben sollen. Es handelt sich beim gewillkürten Parteiwechsel um ein besonderes Institut des Prozessrechts, das im Gesetz nicht geregelt ist, im Wesentlichen aber in Anlehnung an die Klageänderung nach §§ 263 ff. ZPO bzw. an die Klagerücknahme nach § 269 ZPO behandelt wird (BGH NJW 1981, 989). Trotz vielfältiger Streitfragen im Einzelnen sind in Rechtsprechung und Lehre folgende Grundsätze erkennbar:

83aa) Klägerwechsel. Hier ist die Einwilligung des Beklagten erforderlich, analog § 269 ZPO (sie kann bei Sachdienlichkeit ersetzt werden, analog § 263 ZPO (BGH NJW 1996, 2799)). Für den Ausgeschiedenen kann analog § 269 Abs. 3 ZPO ein Kostenbeschluss erwirkt werden. In der Berufungsinstanz bestehen keine Besonderheiten. Der bisherige Kläger muss lediglich vor dem Wechsel eine zulässige Berufung eingelegt haben (BGH NJW 1994, 3358).

84bb) Beklagtenwechsel. Der Ausscheidende muss zustimmen, analog § 269 Abs. 1 ZPO, mit entsprechender Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der neue Beklagte muss nicht zustimmen, obwohl er an die Ergebnisse des bisherigen Prozessverlaufs gebunden bleibt. Er kann aber Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme verlangen (BGH NJW 1996, 196). In der Berufung muss auch der neue Beklagte zustimmen. Gegebenenfalls muss durch Zwischenurteil, § 280 ZPO, entschieden werden. Bei Streit über die Wirksamkeit des gewillkürten Parteiwechsels ist durch Urteil zu entscheiden, das analog § 280 ZPO ein rechtsmittelfähiges Zwischenurteil ist. Das Urteil ergeht mit Wirkung für alle drei Parteien, obwohl dem Prozessrecht sonst eine solche Form des Mehrparteienstreits fremd ist (BGH NJW 1981, 989).

Klausurproblem: In Fällen des Parteiwechsels bereitet in der Klausur oft das Rubrum Schwierigkeiten. Muss die „alte“ Partei noch ins Rubrum aufgenommen werden? Ja, wenn noch eine Entscheidung für sie ergeht. Das ist (in der Klausur) meist der Fall, da noch Kosten analog § 269 ZPO für den Ausgeschiedenen auszusprechen sind. Es kann jedoch auch ein gesonderter Kostenbeschluss gemacht werden, dann muss die alte Partei in der Regel nicht mehr ins Rubrum.

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