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B.Reaktionen des Beklagten auf die Klage

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164Die Einlassungsfrist zwischen Klagezustellung und dem ersten Verhandlungstermin nach § 274 Abs. 3 ZPO und die Erklärungsfristen im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 Abs. 1 ZPO sollen dem Beklagten Zeit zur Überlegung geben, wie er auf die Klage reagieren will. Er hat dazu verschiedene Möglichkeiten:

Die übliche und häufigste Verteidigung des Beklagten ist, dass er in der Sache einen Klageabweisungsantrag stellt, in dem er etwa das Vorbringen des Klägers bestreitet, Gegenbeweis anbietet oder andere Tatsachen vorträgt oder versucht mit Einwendungen den Anspruch des Klägers zu Fall zu bringen (unten I.). Der Beklagte kann auch die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen rügen (unten II.). Er kann sich auch einfach dem Prozess entziehen und in die Säumnis gehen (unten III.). Der Beklagte kann aber auch den Anspruch ganz oder zum Teil anerkennen (unten IV.). Auch kann er die Klageforderung zu Fall bringen, indem er mit einer eigenen Gegenforderung aufrechnet (unten V.). Oder er kann zum Gegenangriff übergehen und Widerklage erheben (unten VI.).

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