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IV.Weitere Angaben in der Klageschrift

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119Anträge zur Kostentragung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit brauchen nicht gestellt zu werden, da hierüber das Gericht von Amts wegen entscheiden muss, §§ 308 Abs. 2, 708 ZPO. Auch die folgenden Angaben sind für die Zulässigkeit des Klagantrags nicht erforderlich, sollten aber in der Klageschrift enthalten sein:

(1) Angabe des Streitwertes: Soweit sich der Streitwert nicht bereits aus der Bezifferung einer auf Geldzahlung gerichteten Leistungsklage ergibt und dieser für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit maßgeblich ist, soll der Streitwert angegeben werden, § 253 Abs. 3 1. Alt. ZPO. Die Angabe ist für das Gericht nicht verbindlich, § 3 ZPO.

(2) Übertragung auf den Einzelrichter: Bei der zum Landgericht eingereichten Klage soll zur Frage der Übertragung auf den Einzelrichter Stellung genommen werden, §§ 253 Abs. 3 2. Alt., 348, 348a ZPO.

(3) Antrag auf Versäumnisurteil: Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 ZPO anordnet, soll vorsorglich ein Antrag auf Versäumnisurteil enthalten sein, § 331 Abs. 3 ZPO. Beim Anerkenntnis ist kein Antrag mehr erforderlich, § 307 ZPO.

120Das Gesetz schreibt in § 253 Abs. 1 und Abs. 5 ZPO für die Klage als bestimmenden Schriftsatz Schriftform i. S. d. § 126 BGB vor. Die eigenhändige Unterschrift ist zwingendes Wirksamkeitserfordernis (BGH NJW 2001, 1581). Bei Klage mittels Telefax genügt die Unterschrift auf dem Original, § 130 Nr. 6 ZPO. Einer Nachsendung des Originals bedarf es nicht (BGH NJW 2000, 2340). Die telefonische Übermittlung bewirkt keinen Eingang. Die Klageschrift und sonstige Anträge und Erklärungen können dort, wo kein Anwaltszwang herrscht, auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts gegeben werden, §§ 496, 129a Abs. 1 ZPO. Ausnahmsweise bedarf es keiner schriftlichen Klage, wenn der Antrag in der mündlichen Verhandlung eines bereits laufenden Rechtsstreits geltend gemacht wird, § 261 Abs. 2, 1. Alt. ZPO. Dies kommt etwa in Betracht bei Klagerweiterung, § 260 ZPO, Klageänderung, § 263 ZPO, Zwischenfeststellungsklage, § 256 Abs. 2 ZPO, oder Widerklage, § 33 ZPO. Der Vorsitzende kann hier gestatten, dass der Antrag zu Protokoll erklärt wird, § 297 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung liegt in seinem freien Ermessen. Neuerdings können Klagen auch in Form eines elektronischen Dokuments bei Gericht eingereicht werden, § 130a ZPO.

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