Читать книгу Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen - Christian Kaiser - Страница 29
2.Klagegrund
Оглавление103Die Klagebegründung, das heißt der konkrete Lebenssachverhalt, muss angegeben werden. Die Angabe des Grundes des Anspruchs erfolgt durch Mitteilung des konkreten Lebenssachverhalts aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet. Dieser Sachverhalt ist konkretisiert darzulegen (RGZ 143, 65). Es reicht nicht, dass der Kläger etwa einen Vergütungsanspruch „aus einem Werkvertrag“ vorträgt. Er hat den Vertrag nach Datum und Ort des Abschlusses zu individualisieren. Der Vortrag hat schlüssig zu sein, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO, d. h. der geschilderte Sachverhalt muss den geforderten Rechtsausspruch tragen. Sonst erfolgt – nach Hinweis nach § 139 ZPO – Abweisung der Klage als unbegründet. Nicht erforderlich ist die juristische Benennung des geltend gemachten Anspruchs. Es ist also nicht nötig, die Gesetzesnorm(en) anzugeben oder darzulegen, ob der Anspruch aus Kaufvertrag oder aus unerlaubter Handlung begründet ist („iura novit curia“). Gleichwohl ist von einer guten Klageschrift zu verlangen, dass sie den rechtlichen Weg zur erstrebten Rechtsfolge aufzeigt und sich nicht darauf beschränkt, die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage nur durch Tatsachenvortrag auszufüllen.
Klausurproblem: Der Kläger hat dem Beklagten eine Maschine verkauft, der Beklagte bezahlt sie nicht. Der Kläger klagt nun auf Herausgabe der Maschine. Diese Klage ist unschlüssig, da der Kläger primär Zahlung aus dem Kaufvertrag verlangen kann, § 433 Abs. 2 BGB. Herausgabe kann er nur verlangen, wenn er weitere anspruchsbegründende Tatsachen, etwa Rücktritt vom Kaufvertrag, vorträgt.
Die Pflicht alle klagebegründenden Tatsachen vorzutragen betrifft allerdings die Schlüssigkeit und damit die Begründetheit der Klage. Für die Zulässigkeit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO reicht es, dass der dem Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt feststeht, sodass der Beklagte seine Verteidigung darauf einrichten kann. Oft stellt sich das Problem der Bezugnahme auf Anlagen, die der Klage beigefügt sind. Die Individualisierung durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke ist nur in engen Grenzen zulässig (vgl. BGHReport 2003, 1438).