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I.Der Beklagte beantragt Klageabweisung

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165In den weit überwiegenden Fällen wird der Beklagte die Abweisung der Klage als unbegründet beantragen. Er kann sich dazu auf reine Rechtsausführungen beschränken, Tatsachen bestreiten oder sich auf Einreden oder Einwendungen – rechtshindernde (etwa §§ 104, 105, 134, 138, 227 BGB), rechtsvernichtende (Anfechtung, Erfüllung, Erlass, §§ 142 Abs. 1, 362, 397 BGB) oder rechtshemmende (Verjährung, Stundung, §§ 214, 205 BGB) – berufen. Es kommt dann zum Prozess, wenn nötig muss Beweis erhoben werden, etwa über die Voraussetzungen eines Vertrages, wenn Tatsachen streitig sind, oder über Einwendungen, etwa die Anfechtung oder die Erfüllung.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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